Zur 7. Auflage 2023

»(…) Ein besonderes Augenmerk hat der Autor bei der Neuauflage auf die Bearbeitung der Ausführungen zur Beweisaufnahme und Beweiswürdigung gelegt. Das Werk ist für den Zivilrechtler eine wahre Fundgrube und sollte in keiner Kanzlei fehlen.«

RA Norbert Schneider, Neunkirchen, in: AG Spezial 10/23

 

»Das Werk stellt das gesamte Berufungsverfahren ausführlich und praxisnah dar. Neben der systematischen Aufbereitung und vollständigen Durchdringung des Berufungsrechts enthält das Werk zahlreiche praktische Hinweise und Hilfestellungen bis hin zu taktischen Überlegungen für die Verfahrensgestaltung, zumal hier für die Anwaltschaft streckenweise erhebliche Risiken bestehen.

Die 7. Auflage berücksichtigt die Gesetzesänderungen sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung bis Februar 2023 in all seinen Facetten. Neben der systematischen Aufbereitung und vollständigen Durchdringung des Berufungsrechts enthält das Werk zahlreiche praktische Hinweise und Hilfestellungen bis hin zu taktischen Überlegungen für die Verfahrensgestaltung, geht aber auch auf Details ein. Im Vordergrund stehen zwar die vorherrschenden Meinungen nebst der Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte, doch wird hierzu teilweise auch kritisch Stellung bezogen. An vielen Stellen wird die Relationsmethode angewendet, die nach wie vor erhebliche Vorteile bietet.

Bestmögliche Praxis-Umsetzung garantieren:

·        eine Fülle von aktuellen Beispielsfällen

·        zahlreiche Muster und Formulierungsvorschläge, u.a. für Wiedereinsetzungsgesuch, Berufungsschrift, Berufungsbegründung und Berufungsrücknahme, für die Gestaltung von Prozessvergleichen sowie für Anträge, Tenorierungen und Abfassung von Entscheidungen

·         Schemata für Gutachten/Relation.

Nach wie vor hilft das Buch insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten Haftungsfallen zu vermeiden, allerdings ist in manchen Bereichen der ›sichere Weg‹ nur schwer erkennbar. Der Band versucht hier Hilfestellungen zu geben, die sehr wertvoll sind. Wie gewohnt, finden sich in diesem Buch zahlreiche nützliche Hinweise für die richterliche Dezernatsarbeit, die durchaus auch für den Rechtsanwalt interessant sind, da deren Kenntnis die Kommunikation vereinfachen kann. Der Aufbau des Bandes setzt mit der Vorbereitung der Berufung ein und entwickelt sodann chronologisch und sehr systematisch das gesamte Berufungsverfahren, so wie es in der Praxis abläuft.

Eingehend berücksichtigt werden Fragen des elektronischen Rechtsverkehrs – mit eigenen Problemstellungen –, wobei auf § 130a ZPO eingehend eingegangen wird. Sehr lesenswert sind die Ausführungen zur – nur noch einmalig verlängerbaren – Berufungsbegründungsfrist, wobei insbesondere die neue Regelung des § 520 II 3 ZPO von Bedeutung ist, da der Gegner selten zustimmen dürfte.

Sehr klar dargelegt wird die gesetzliche Stufenfolge der Regelungen der §§ 522, 523 I, 527 I ZPO. Hier werden die Hürden verdeutlicht, die eine erfolgreiche Berufung ab Zulässigkeit nehmen muss, um überhaupt durchzudringen. Besonders intensiv wird hier die Zurückweisung der Berufung mangels Erfolgsaussicht erörtert, da sie in der Praxis breiten Raum einnimmt. Hinsichtlich Prüfungsumfang und Entscheidungsspielraum wird sich oft die Frage nach der Zulässigkeit neuen Angriffs- und Verteidigungsvorbringens stellen, die in ihren Grundstrukturen klar erläutert dargelegt werden. Interessant sind die Darlegungen zur intensiven Vorbereitung der Berufungsverhandlung und zum Vergleich sowie selbstredend zur Revisionszulassung. Hier wird die neuere BGH – Rechtsprechung eingehend diskutiert. Insbesondere für Richter und Referendare von hohem Interesse sind die Ausführungen zur Abfassung des Berufungsurteils.

Das Werk bietet nach den präzisesten Darstellungen des Berufungsrechts mit Erörterung aller maßgeblichen Fragen des Berufungsrechts und ist aus der Literatur nicht mehr wegzudenken. Das Werk gehört nach wie vor zu den besten Darstellungen dieser Art!«

rhhh in:Juralit 17.12.2023 (https://tinyurl.com/5n82u7d5)

 

»Mit der 7. Auflage seines etablierten Mandatshandbuchs ›Zivilrechtliche Berufung‹ legt Doukoff ein auf den Stand vom 1.2.2023 gebrachtes und damit wieder rundum aktuelles Werk vor, das den Leser bereits frühzeitig in der ersten Instanz bzw. schon im Vorfeld der Klageerhebung ›abholt‹ und mit geschultem Blick für die Zusammenhänge in und zwischen den Instanzen durch die Rechtszüge führt. Mit seinem bewussten Ein- und Ansetzen bereits in der Phase vor Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens verfolgt das Werk einen uneingeschränkt zu begrüßenden ganzheitlichen Ansatz. Mit einer sachgerechten Führung des Verfahrens erster Instanz soll zugleich – soweit nötig – der Grundstein für eine erfolgreiche spätere Berufung gelegt werden. Dezidiert praxisbezogen und in einem ausschließlich positiven Sinne ergebnisorientiert wird der Zivilanwalt eingeschworen, schon die Klageerhebung an berufungsrechtlichen Strategien auszurichten und den weiteren Gang bereits des erstinstanzlichen Prozesses – etwa mit Blick auf Vortragstiefe, Heilungstatbestände usw. – im Hinblick auf den möglichen späteren Berufungsrechtszug zu steuern. Außerprozessuale Faktoren wie etwa die ›Spielregeln‹ der Rechtsschutzversicherer erhalten in diesem Kontext den gebührenden Raum. Dass die bei Einlegung und Begründung der Berufung selbst und darüber hinaus innerhalb des Berufungsrechtszugs zu berücksichtigenden normativen und faktischen Rahmenbedingungen ebenso breit wie profund dargestellt werden – selbstverständlich bilden sie zurecht den Kern des Werks – versteht sich daneben im Grunde von selbst.

Insgesamt geht ein schnörkelloser und konsequent an den Bedürfnissen der anwaltlichen Praxis orientierter Pragmatismus Hand in Hand mit einer für Handbücher nicht stets selbstverständlichen wissenschaftlichen Tiefe und Präzision, die sich nicht nur in Struktur und Duktus des Werkes zeigen, sondern auch in einem ebenso sorgfältig wie erschöpfend gepflegten Fußnotenapparat, der an mehr oder minder jeder beliebigen Stelle bei Bedarf einen unkomplizierten ›Deep Dive‹ in Rechtsprechung und Schrifttum ermöglicht, ohne dass dem Nutzer hierbei eigener Rechercheaufwand abverlangt würde. Hervorgehobene Praxishinweise runden das Bild ab. Insgesamt sticht das Werk neben einer stringenten und schlüssigen Gliederung durch einen sehr gefälligen – gut verständlichen und vor allen Dingen sehr anschaulichen – Stil hervor, der für mich persönlich Grund war und ist, Doukoffs Buch auch in der Referendarausbildung einzusetzen, wo es ausgesprochen ›gut ankommt‹.«

Richter am OLG Hauke Schäfer, Rostock, in: NJW 2024, 342

 

»(...) Dieses herausragende Werk hat sich in den 20 Jahren seit der 1. Auflage zu einem unverzichtbaren Begleiter in der Vorbereitung und Durchführung des Berufungsverfahrens entwickelt. Er darf in keiner Bibliothek fehlen.«

Ulf Schönenberg-Wessel, RA und Notar, FA für Erbrecht, Kiel, in: Zerb 3/2024

 

Zur 6. Auflage 2018

»Nachdem die erste Auflage 1998 erschien, präsentiert der Vorsitzende am Oberlandesgericht München a.D., Norman Doukoff, M.A., nunmehr die sechste völlig überarbeitete Auflage seines Mandatshandbuches zur zivilrechtlichen Berufung. Das Werk richtet sich an Rechtsanwälte und Richter in der Berufungsinstanz. Die anwaltliche Sicht wurde insbesondere im gesamten Kapitel 10 der Beratung durch den Rechtsanwalt gewidmet. Gleichermaßen bietet es dem Rechtsreferendar die Möglichkeit auf ein umfassendes Nachschlagwerk zur Berufungsinstanz zurückgreifen. Im Vergleich zu den vorherigen Auflagen fand eine grundlegende Überarbeitung des Werkes statt. Die Gliederung wurde übersichtlicher gestaltet und inhaltlich vereinzelt völlig neu verfasst. Themenkomplexe wie etwa die Schlusserörterung (§ 1 Rn. 120–170), die Tatbestandsberichtigung (§ 1 Rn. 165 ff.), die Beweiswürdigung oder die Gesetzgebungsgeschichte (Kapitel 13 Rn. 1188 ff.) wurden etwas kürzer gehalten. Begründet liegt diese Veränderung in der Tatsache, dass Fragen zu einzelnen praxisrelevanten Themen mittlerweile geklärt wurden. Der Anhang enthält immer noch 14 Muster für Richter und Rechtsanwälte, die an die moderne Schriftsatzgestaltung angepasst wurden. Für letzteren Berufsstand ist das Sortiment etwas umfangreicher, wie beispielsweise durch ein Muster zur Berufungsschrift des Streitverkündungsempfängers (Muster 6) und eine detaillierte Berufungsbegründung (Muster 8), gestaltet.

Auf insgesamt 446 Seiten wertet die Neuauflage die aktuelle Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur, Stand vom 15.10.2017, umfassend aus. Inhaltlich gliedert sich das Mandatshandbuch in neun Teile mit insgesamt 25 Kapiteln. Das Werk beginnt denklogisch mit der Vorbereitung der Berufung, um sich im Anschluss mit der Berufungseinlegung und -begründung auseinanderzusetzen. Hierauf folgt die Thematik der Verwerfung, sowie der Zurückweisung der Berufung. Abschließend folgen Kapitel zur Berufungsverhandlung und besonderen Formen der Verfahrensbeendigung. Dem Rezensenten konnte nicht entgehen, dass dem Leser ein ununterbrochen detailliertes Fußnotenverzeichnis vorliegt, das nicht selten den Großteil der jeweiligen Seite einnimmt. Beispielhaft wird dies in § 1 Rn. 60. Im Hinblick auf den Begriff der leichten Fahrlässigkeit im Hinblick auf das Verschulden der Partei, ihres Vertreters (§ 51 Abs. 2 ZPO) oder Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) erarbeitet das Fußnotenverzeichnis die Problematik historisch auf und bietet dem Leser die Chance, die relevante Thematik lückenlos zu durchsteigen, falls erforderlich. Durch diese sehr klare Gliederung findet der Leser zügig den Abschnitt, in dem sein akutes Problem abgehandelt wird. Gleichermaßen dienlich sind kurzgehaltene und grau unterlegte Praxishinweise, die nicht nur dem Rechtsanwalt als unerlässliche Hilfe zur Seite stehen können. Vielmehr wird dem interessierten Rechtsreferendar ein werthaltiger Einblick in die zukünftige Praxis auf dem Silbertablett serviert. Insbesondere wird dies in § 6 Rn. 613 deutlich, indem der Autor darlegt, wie es dem mandatierten Rechtsanwalt gelingt, eine sichere Beurteilungsgrundlage zu gewinnen.

Nichtsdestotrotz verlangt die Lektüre des Werkes das ständige Mitdenken und kann vereinzelt anstrengen. Dieser Aufwand wird belohnt durch eine Vielzahl von Anregungen, die dem Leser verantwortungsbewusste und sachorientierte Handlungsspielräume aufzeigen. Diesen Obolus wird man in einem Kommentar selten finden.

Das Handbuch kann uneingeschränkt empfohlen werden, weil es sich keiner Thematik zum Berufungsrecht in Zivilsachen entzieht und zudem Praxiswissen vermittelt, das auf andere Art und Weise nicht ohne weiteres erworben werden kann. Dem fleißigen Rechtsanwalt offeriert das Handbuch für jedwede Fragestellung eine detaillierte Aufbereitung von Gesetzgebung, Rechtsprechung und aktuellster Literatur. Wer sich die Zeit nimmt, dieses Werk in seine Tätigkeit miteinfließen zu lassen, wird davon profitieren. Es ist daher am Arbeitsplatz unentbehrlich und dient auch dem Rechtsreferendar als Ratgeber mit einem kleinen Amuse-Bouche im Hinblick auf die Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Richter in der Berufungsinstanz.«

RRef. Konstantin Georg Manus, LL. M. (Stellenbosch), in: http://dierezensenten.blogspot.com/2018/10/rezension-mandatshandbuch.html (14.10.2018)

 

»Das jetzt in 6. Auflage erschienene Werk ist gegenüber der Vorauflage von 2013 im Umfang erheblich angewachsen. Der Verfasser hat einerseits die Rechtsentwicklungen und insbesondere die Rechtsprechung akribisch nachgezeichnet und andererseits neben durchgängiger Überarbeitung des Textes einzelne Abschnitte ausgeweitet. Dies zeigt sich beispielsweise daran, dass die Anzahl der Fußnoten um über 800 angestiegen ist.

Die Struktur des Werks wurde zwar im Prinzip beibehalten. Jedoch wurde die Gewichtung teilweise verändert. Der Inhalt ist nunmehr in neun statt in sechs Teile gegliedert. Die Klärung der Berufungsgründe, bisher in einem Unterkapitel im 1. Teil enthalten, wurde zu einem neuen Hauptkapitel ›2. Teil‹ aufgewertet. Dies hat leider zur Folge, dass die Randnummern sich gegenüber der Vorauflage geändert haben und eine auflagenübergreifende Zitierung nicht möglich ist.

Zu den in der Neuauflage erfreulicherweise ausgeweiteten Abschnitten gehört derjenige zur fehlerhaften Beweiswürdigung, die erfahrungsgemäß in einer Vielzahl von Berufungsbegründungen gerügt wird, weil mit dieser Rüge Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen (§§ 520 III 2 Nr. 3, 529 I Nr. 2 ZPO) begründet werden können. Der Verfasser verweist darauf, dass nach seiner Erfahrung gerade mal die Hälfte der erstinstanzlichen Beweiswürdigungen den rechtlichen und aussagepsychologischen Anforderungen entspreche. Kenntnisse des in der Berufungsinstanz tätigen Rechtsanwalts sind schon deshalb erforderlich, weil das Gesetz insofern die Darstellung konkreter Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit fordert.

Zum aktuellen Thema der Änderung des Tatsachenvortrags in der Berufungsinstanz vertritt der Verfasser zutreffend die Auffassung (Rn. 648), dass eine Partei grundsätzlich nicht gehindert ist, ihr Vorbringen zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen, und dieser Umstand (lediglich) eine Frage der Beweiswürdigung darstellt. Dies entspricht der neueren Rechtsprechung des I. Zivilsenats des BGH (GRUR 2016, 705) und aktuell jetzt auch des VI. Zivilsenats des BGH (Beschl. v. 24.7.2018 – VI ZR 599/16, BeckRS 2018, 22054). Die Konsequenz für den Anwalt muss darin bestehen, eine im Rahmen der Berufungsbegründung erfolgende Änderung des Parteivortrags zur Vermeidung einer verheerenden Wirkung auf die Beweiswürdigung (hierzu im Zusammenhang des Zeugenbeweises: Hoffmann/Maurer, NJW 2018, 257) mit einer ins Einzelne gehenden Darlegung zu verknüpfen, wie es zu dem abweichenden ursprünglichen Parteivortrag gekommen sei und warum die Abweichung erst jetzt vorgetragen werden könne.

Zusammenfassend ist zu betonen, dass das Handbuch auch in der Neuauflage ein unverzichtbares und verlässliches Arbeitsmittel des forensisch tätigen Rechtsanwalts darstellt.«

RiOLG a.D. Dr. Helmut Hoffmann, in: NJW 2018, 3160

 

Zur 5. Auflage 2013

»(...) Hervorzuheben ist, dass das Werk ein umfassendes Nachschlagewerk für alle mit dem zivilprozessualen Berufungsrecht befassten Praktiker und Wissenschaftler ist. Der Autor hat Rechtsprechung und Literatur umfassend ausgewertet; auf vielen Seiten nimmt der Fußnotenapparat mehr Raum ein als der Text des Autors. Das Fachbuch ist damit nicht nur den im Zivilrecht tätigen Anwälten, sondern auch allen Richterinnen und Richtern, die mit Berufungssachen befasst sind, zu empfehlen.«

Ri‘inLG Fahrner, in: Die Justiz 01/2015

 

»Das jetzt in 5. Auflage erschienene Werk (Verlag C.H.BECK) deckt die anwaltlichen Aufgaben von der Vorbereitung der Berufung bis hin zur Vorbereitung der Revision ab. Die seit Erscheinen der Vorauflage wieder umfangreiche Rechtsprechung zum Berufungsverfahrensrecht wurde ebenso berücksichtigt wie die vom Gesetzgeber neu eingeführte Rechtsmittelmöglichkeit gegen Rechtsmittelzurückweisungen durch Beschluss nach § 522 II ZPO

Das Buch gliedert sich in sechs Teile, die in ihrer Reihenfolge der Chronologie des Verfahrens folgen. Der erste Teil behandelt sehr ausführlich die Aufgaben des Rechtsanwalts in der Vorbereitung der Berufung. Es schließt sich ein Kapitel zur Berufungseinlegung und -begründung an, ein weiteres, wesentlich kürzeres zur Verteidigung des Berufungsbeklagten. Der vierte Teil behandelt auf nur wenigen Seiten die Berufungsverhandlung, gefolgt von Ausführungen zu besonderen Formen der Verfahrensbeendigung. Die Vorbereitung der Revision wird auf lediglich knapp einer Seite dargestellt mit Hinweisen auf eine notwendige Prüfung des Protokolls und der Möglichkeit, gegebenenfalls eine Tatbestandsberichtigung herbeizuführen. Abgeschlossen wird das Werk mit einigen Schriftsatzmustern, die mit sehr umfangreichen Rechtsprechungszitaten typische Konstellationen behandeln, wie beispielsweise bei der Berufungsbegründung einen behaupteten Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht nach § 139 ZPO und eine Rüge der Nichtdurchführung einer beantragten Parteivernehmung. Das umfangreiche Stichwortverzeichnis erleichtert den direkten Zugriff zum beim Leser jeweils anstehenden Problem sehr erheblich.

Das Buch enthält eine Fülle sehr in die Tiefe gehender Ausführungen und Hinweise mit geradezu zahllosen Rechtsprechungsnachweisen, wie sich schon aus der außerordentlich hohen Zahl von 3632 Fußnoten ergibt. Der Verfasser behandelt die angesprochenen juristischen Fragestellungen mit äußerster Akribie, teilweise mit weit in die letzten Jahrzehnte reichender Darstellung der Rechtsentwicklung. Dem gewissenhaft arbeitenden Rechtsanwalt stellt das Handbuch für jegliche Fragestellungen eine umfassende Aufbereitung von Rechtsprechung und Literatur zur Verfügung, die ihn in die Lage versetzt, eine vertiefte Darstellung der jeweiligen eigenen Rechtsposition zu formulieren. Es ist deshalb auf dem Schreibtisch jedes im Zivilrecht forensisch tätigen Rechtsanwalts unentbehrlich. Für eine Neuauflage wäre es wünschenswert, die Ausführungen zu den anwaltlichen Aufgaben in der Verhandlung und Beweisaufnahme zu erweitern und zu vertiefen.«

RiOLG Dr. Helmut Hoffmann in: NJW 19/2014

 

»Es gibt Fachbücher, deren Lektüre anstrengend ist, da sie vom Leser verlangen, dass er möglichst viel im Gedächtnis behält, um es auch anwenden zu können. Solche Bücher zu lesen ist einerseits eine Herausforderung, andererseits bekommt man kompakt großartige Hilfestellung für zum Teil schwierige oder fast aussichtslose Situationen. Zu diesen Werken gehört das hier besprochene Buch. Es strengt an und Ist gleichzeitig eine fesselnde Lektüre und inhaltsreiches Nachschlagewerk. Zu diesem Zweck verfügt das Buch über ein sorgfältig erstelltes Stichwortverzeichnis, das zielgenau auf Randziffern verweist. Ob die verschiedenen Muster (Rn. 1203–1213) eine große Hilfe sind, erscheint fraglich, denn mit ihnen können die Details des Einzelfalles kaum erfolgreich behandelt werden. Diese wenigen Seiten können entfallen, ohne dass das Buch Schaden nimmt. Die »restlichen« über dreihundert Seiten zeigen, dass der Autor über langjährige Praxis verfügt. Obwohl die Fülle der zitierten Fundstellen oft fast die Hälfte einer Druckseite einnimmt, ist die Darstellung gut nachvollziehbar, ohne dass der Lesefluss durch die Fußnoten beeinträchtigt wird. Bei der zitierten Rechtsprechung fällt auf, dass aktuelle Entscheidungen, durch die bisherige Rechtsprechung bestätigt wird, oft fehlen. So z.B. bei Fußnote 1001 wäre die jüngste Entscheidung des BVerfG NJW 2005, 2137 sicherlich nützlich. An dieser Stelle fehlt auch ein Hinweis auf die Entscheidung des BGH NJW-RR 2013, 830, die sich mit dem Eingang bei einer gemeinsamen Post- und Faxannahmestelle mehrerer angeschlossener Gerichte beschäftigt; ein entsprechender Hinweis, wenn auch mit sehr alten Fundstellen, findet sich dann erst bei Rn. 271 bei der Berufungsfrist. Etwas irritierend ist auch der hervorgehobene Praxishinweis bei Rn. 280, der bei Zeitnot die Sendung eines Fristverlängerungsantrages anrät und es leider unterlässt, auf Rn. 276 ausdrücklich hinzuweisen, da für Notfristen dieser Antrag offensichtlich nicht erfolgreich sein kann. Dies sind aber nur Kleinigkeiten, die insgesamt die Qualität des Buches nicht herabzusetzen geeignet sind.

Schon in Rn. 4 weist der Autor auf die hohen Anforderungen hin, die an den erstinstanzlich tätigen Anwalt gestellt werden, und darauf, dass die Berufung einen Funktionswechsel im Jahr 2001 erfahren hat. Die zweite Instanz ist nicht mehr vollwertige zweite Tatsacheninstanz, sondern dient in erster Linie der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils auf korrekte Anwendung des materiellen Rechts sowie auf Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, soweit dies durch besondere Gründe gerechtfertigt ist. Zutreffend wird auch als Folge hiervon darauf hingewiesen, dass sich das Haftungsrisiko deutlich verschärft hat, da viele Reparaturmöglichkeiten in zweiter Instanz entfallen sind. Nicht zu übersehen ist auch der Hinweis, dass möglichst der Rechtsmittelzugang zum OLG gewahrt werden sollte. Begründet wird dies mit der zu beobachtenden geringen Bearbeitungstiefe bei Berufungsentscheidungen gegen Urteile der Amtsgerichte (Rn. 5 a.E.).

Ausführlich werden die Voraussetzungen für eine Präklusion behandelt (Rn. 26–72). Mit der umfangreich dokumentierten Rechtsprechung wird dem Leser vor Augen geführt, welche kaum zu beherrschenden Risiken hier drohen und letztendlich wird die Sorge vor einer Präklusion wieder dazu führen, dass lieber etwas mehr vorgetragen wird als zu wenig (Rn. 11,12), was aber dann zur Folge hat, dass der Sachvortrag letztlich aus langatmigen Ausführungen und zum Teil unzusammenhängenden Fakten besteht, ohne sich eng an die Anspruchsgrundlage bzw. Einwendungen oder Einreden zu orientieren.

Im Rahmen der Beweiswürdigung werden Grundsätze (Rn. 464–467) und Einzelfragen (Rn. 468–479) sehr eingehend behandelt. Die Glaubwürdigkeit eines vorbestraften Zeugen (Rn. 468) oder der Aussagewert eines parteinahen Zeugen (Rn. 474) werden kritisch behandelt, ebenso der Aussagewert sog. »amtlicher Zeugen« (Rn. 476), aber auch des Zeugen nach Abtretung einer Forderung zur Erlangung der Zeugenstellung (Rn. 477).

Ausführlich werden die Probleme behandelt, die sich mit der Beantragung von Prozesskostenhilfe stellen (Rn. 581 ff). Richtig ist zwar, dass eine bloße Bezugnahme auf erstinstanzlich eingereichte Unterlagen nicht ausreichend ist (Rn. 591). In der Praxis leider häufig zu beobachten ist, dass nicht ausreichend überprüft wird, ob überhaupt Unterlagen eingereicht wurden und auch, ob diese wirklich vollständig sind. Für den Fall einer Beantragung durch TELEFAX wäre der Hinweis angebracht, dass auch alle Anlagen mitgesandt werden müssen, da sonst der Antrag nicht vollständig ist. Bei gleichzeitiger Berufungseinlegung und Beantragung von PKH wird auf das Risiko des nichtbeachteten Ablaufs der Begründungsfrist hingewiesen (Rn. 582). Der weitere Ablauf nach Beantragung von PKH wird unter sehr deutlicher Herausstellung der oft kurzen verbleibenden Fristen und dem damit verbundenen Risiko ausführlich behandelt (bis Rn. 604).

Wie eingangs schon erwähnt: Die Lektüre des Buches strengt an, verlangt das Mitdenken und bringt eine Fülle von Anregungen und Hinweise, die man in einem reinen Kommentar wohl kaum finden wird. Durch die sehr klare Gliederung (S. VII–XVIII) findet der Leser schnell den Abschnitt, in dem sein aktuelles Problem abgehandelt wird. Es ist kein Lehrbuch, mit dessen Hilfe ab und zu eine Berufung durchgeführt werden kann, es ist eine hervorragende Handreichung für den mit Rechtsmitteln nicht ganz unerfahrenen Juristen, sei er Anwalt oder Richter, denn die Ausführungen sind nicht auf einen Berufsstand zugeschnitten.«

VRiOLG a.D. Dr. Peter Friederici, Naumburg, in: Forum Familienrecht 11/2013

 

»Bereits in fünfter Auflage präsentiert der Beck Verlag aktuell das Werk des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht München, Norman Doukoff, M.A., dessen Inhalt im Grunde nach Nennung seines Titels kaum noch der Erläuterung bedarf. Er entspricht dem hiernach zu Erwartenden und nach Ansicht des Rezensenten auch dem vom Käufer zu Erhoffenden. Das Werk richtet sich an den Praktiker. Die richterliche Sicht kann der Autor aus eigener Erfahrung vermitteln. Auch die anwaltliche Sicht wurde indes nicht ausgeklammert. Hierzu hat sich der Autor der Mitarbeit mehrerer Berufsträger versichert, wie er im Vorwort zur fünften Auflage preisgibt. Das Handbuch ist in sechs große Teile gegliedert, die sich zunächst mit der Vorbereitung der Berufung sodann mit deren Einlegung und Begründung, im Weiteren dann auch mit der Verteidigung des Berufungsbeklagten, der Berufungsverhandlung selbst, der im Berufungsverfahren besonderen Formen der Verfahrensbeendigung und abschließend darüber hinaus auch mit der Vorbereitung einer möglichen Revision im Berufungsverfahren beschäftigen. Zum Ende des Werkes schließen sich ein umfänglicher Anhang und ein Stichwortverzeichnis an. Der Anhang enthält im Ganzen 14 Muster für Richter und Anwälte. Für Richter findet sich zum Beispiel ein Muster für eine Aktenübersicht der ersten Instanz in Verkehrszivilsachen. Für Anwälte ist die Auswahl etwas größer. Dort sind unter anderem »Kleinodien« wie ein Muster für die Berufungsschrift des Streitverkündungsempfängers sowie auch eine beispielhaft ausgearbeitete Berufungsbegründung enthalten.

Nun wird sich der Leser eventuell fragen, was sich denn in diesen Punkten seit der vierten Auflage des Werkes noch verändert hat, weshalb man sich also eventuell auch eine Neuauflage zur vorhandenen Altauflage zulegen sollte. Die Frage beantwortet der Autor im Vorwort dahin gehend. dass die erfolgten Gesetzesänderungen eingepflegt wurden. Insbesondere diejenige, die mittlerweile die Berufungszurückweisung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO zulässt. Auch seither ergangene Rechtsprechung sowie zwischenzeitlich erschienene Literatur zum Thema wurden eingearbeitet. Die Darstellung der einzelnen Punkte, insbesondere der Berufungsgründe, wurde vertieft. Neu hinzugekommen seien, so das Vorwort auch bei einigen Spezialthemen ausführliche Hinweise auf weiterführende Literatur. Stand der eingearbeiteten Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur ist generell der 01. Februar 2013, teils auch der 01. Juli 2013.

Der Aufbau folgt sodann »im Kleinen«, bis auf das einheitliche, angenehm zu lesende Schriftbild, keinem verallgemeinerungsfähigen Schema, was der Natur der Sache geschuldet sein dürfte. Um dem werten Leser ein Beispiel für die Art und Weise des Umgangs mit den einzelnen Themen durch den Autor zu geben, sei kurz auf den 2. Teil des Werkes und dortigen § 9 abgestellt. Dieser befasst sich beispielsweise mit dem stetig und ständig in der Praxis zu berücksichtigenden Problemkreis rund um Beginn und Ende der Berufungsfrist sowie die Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungseinlegungs- oder Berufungsbegründungsfrist. Doukoff widmet sich auf Seiten 218 und 219 diesem Thema in kurzer und knackiger Form. Treffende Verweise auf Gesetzesnormen und stichwortartige Beispiele ersparen ihm unnütze Prosa. Die Darstellung ist unterbrochen von einigen grau hinterlegten »Hinweis-Kästchen« mit Praxistipps. So wird zum Beispiel (natürlich gestützt auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung hierzu) der Tipp gegeben, dass das Ende der Berufungsfrist mit einer Vorfrist von grundsätzlich einer Woche im Kalender und in der Handakte notiert werden sollte (vom Sekretariat), sodass der Anwalt die Fristsetzung überprüfen kann. Die allgemein auftauchenden Problematiken können durch diese knappe Darstellung schnell aufgefunden und anhand der Verweise in Gesetz und Kommentar für den konkreten Fall aufgearbeitet werden. Allein einige Spezialfälle werden hier gleichwohl in wenigen Zeilen gesondert aufgegriffen, wie die Fragen der Fristberechnung bei Ergänzungsurteilen, bei Unterbrechungen, Aussetzungen oder Ruhen des Verfahrens, in der so genannten »Sommerpause«, im Falle eines aufgehobenen Verwerfungsbeschlusses eines Prozesskostenhilfeantrages oder einer vorhergegangenen Mediation zu handhaben sind. Sollte alle Rechnerei nicht helfen. so findet der Anwalt eventuell das Heilmittel in den beiden kurzen Randziffern zur Wiedereinsetzung. Auch dieses Thema wird auf die Zitierung der wesentlichen Normen und Stichworte, zusammen mit entsprechenden Fußnoten, beschränkt, was es nicht weniger zielführend und praktisch brauchbar erscheinen lässt.

Für die praktische Arbeit ist das Werk überaus geeignet und jedem zivilrechtlich tätigen Rechtsanwalt uneingeschränkt zu empfehlen. Gerade im Hinblick auf die oft hohen wirtschaftlichen Werte, mit denen sich Berufungssachen befassen, sind die 79 € für das Werk sicherlich gut investiert.«

RA Florian Decker, in: https://dierezensenten.blogspot.com/2013/11/rezension-zivilrecht-handbuch-berufung.html (1.11.2013)

 

»(...) Das in der Reihe Beck’sches MandatsHandbuch erscheinende Werk von Doukoff über die Zivilrechtliche Berufung liegt mittlerweile bereits in 5. Auflage, die völlig neu bearbeitet wurde, vor. Es bietet dem Rechtsanwalt bei der Bearbeitung eines Berufungsmandates in Zivilsachen eine konkrete Hilfestellung und vermittelt das nötige juristische und faktische Handwerkszeug des Berufungsrechts. Das Handbuch ist in folgende Teile gegliedert: Vorbereitung der Berufung, Berufungseinlegung und Berufungsbegründung, Verteidigung des Berufungsbeklagten, Berufungsverhandlung, besondere Formen der Verfahrensbeendigung (wie z.B. Berufungsverzicht, Berufungsrücknahme und Prozessvergleich) sowie Vorbereitung der Revision. Ebenfalls behandelt werden weitere wichtige Einzelheiten in ausführlicher und vertiefender Darstellung. Für die eigene Fallbearbeitung finden sich zahlreiche Muster, ABC-Stichwortreihen, Rechtsprechungsübersichten und ausgewählte Zitate aus der – häufig auch unveröffentlichten – Rechtsprechung. Der Belegapparat ist ungewöhnlich ausführlich und auf Vollständigkeit angelegt. Der Praktiker wird hierdurch in die Lage versetzt, gegenüber Gericht und Gegner eigenständig und differenziert zu argumentieren. Hilfreiche Formulierungsvorschläge und Tipps ergänzen die Darstellung.

Der Autor ist Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München und verfügt über eine große Erfahrung in der Aus- und Weiterbildung von Rechtsreferendaren, Richtern und Rechtsanwälten. Der Leser profitiert dabei ungemein vom großen beruflichen Erfahrungsschatz des Autors. So wird zur fehlerhaften Beweiswürdigung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Annahme des Gesetzgebers in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, dass die Beweiswürdigung erster Instanz im Normalfall richtig ist, offensichtlich falsch ist (Rdn. 444). Im Fußnotenbeleg zu dieser Feststellung wird darauf hingewiesen, dass nach den Erfahrungen des Autors nicht einmal die Hälfte der Beweisaufnahmen und -würdigungen den rechtlichen und aussagepsychologischen Anforderungen genügt. Die Beweisaufnahmen sind durch zahlreiche Verfahrensfehler und häufig kaum brauchbare Vernehmungsniederschriften gekennzeichnet; ein Großteil der Beweiswürdigungen, sofern eine solche überhaupt vorliegt, erschöpfen sich in floskelhaften Leerformeln. Zu den Sachverständigengutachten weist Doukoff zutreffend darauf hin, dass diese nur äußerst selten vollständig und kritisch gelesen werden und sich vielfach meist mehr oder weniger wörtliche Übernahmen aus den Zusammenfassungen der Gutachten in der Beweiswürdigung wiederfinden (Rdn. 444, Fußnote 1511). Diese Feststellungen sind ernüchternd. Doukoff knüpft daran die wertvolle Empfehlung für den Berufungsführer, sich neben den gängigen Kommentaren zur Zivilprozessordnung auch mit Spezialwerken zur Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Zivilprozess zu beschäftigen und gibt hierzu Literaturvorschläge.

Das Handbuch kann uneingeschränkt empfohlen werden, weil es einerseits keine Frage zum Berufungsrecht in Zivilsachen offenlässt und andererseits Praxiswissen vermittelt, das anderweitig nicht ohne Weiteres erworben werden kann. Der Rechtsanwalt ist nach der Lektüre ›rasch im Thema‹ und in der Lage, seinen Mandanten rechtssicher und zielführend durch die Untiefen des Berufungsrechts zu leiten. Eine Neuauflage steht und fällt mit ihrer Aktualität: Auch in diesem Punkt vermag der ›Doukoff‹ zu überzeugen. Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur sind auf dem Stand 1. Februar 2013, teilweise auch schon 1. Juli 2013. Auch das Stichwortverzeichnis ist vollständig überarbeitet worden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Leser mit dem ›Doukoff‹ ein höchst empfehlenswertes und verlässliches Praktikerhandbuch in den Händen hält.«

Expertenstimme von Rudolf Günter

 

»Das vorliegende Handbuch zum Berufungsrecht bietet eine sehr strukturierte und strikt praxisorientierte Darstellung aller Aspekte auf die seitens eines Rechtsanwaltes im Berufungsverfahren geachtet werden muss. Der Verfasser ist Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München. Das sehr verständliche geschriebene, sehr strukturierte Buch hilft im hohen Maße Fehler zu vermeiden. Es hat daher auch den Charakter eines exzellenten Nachschlagewerkes.

Dem Leser wird Schritt für Schritt gezeigt, was er in welcher zeitlichen Station des Berufungsverfahren tun sollte, um erfolgreich zu sein. Aufgezeigt werden aber auch Handlungsspielräume, was Überlegungen zur Strategie voraussetzt. Die Neubearbeitung hat den Stand vom 01.02.2013, teilweise auch schon des 01.07.2013.

Ein Schwerpunkt der Neuauflage ist die Einarbeitung aller relevanten Gesetzesänderungen seit Erscheinen der Vorauflage, wobei insbesondere die Reform des § 522 Abs. 2 ZPO zu nennen ist. Aber auch die umfangreiche Rechtsprechung ist souverän eingearbeitet.

Das Buch besteht auch sechs Teilen und orientiert sich am Ablauf einer Berufung. Der erste Teil beschäftigt sich mit der Vorbereitung einer Berufung und setzt hierzu schon bei der ersten Instanz an, weil sich Fehler in dieser Instanz in der Berufungsinstanz möglicherweise nicht mehr korrigieren lassen.

In diesem Zusammenhang werden insbesondere die Präklusionsregelungen und das gezielte Mitwirken an der Beweisaufnahme erörtert. Weiter wird eingehend die Zulässigkeitsprüfung erörtert nebst den Formalien der Berechnung der Berufungsfrist. Besonders wichtig - gerade unter Strategieaspekten - ist das Unterkapitel über die Klärung der Berufungsziele, des Berufungsumfangs und der Berufungsgründe, wobei die Ausführungen zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung besonders interessant sind. Eingehend dargestellt werden aber auch kostenrechtliche Aspekte, Maßnahmen im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung und Anforderungen an die anwaltliche Beratung.

Der Teil 2 widmet sich den Aspekten der Berufungseinlegung - und Begründung. Maßgebliche Muster sind übrigens nebst Hinweisen durchgehend in den Text integriert, Dem Leser wird hier eingehend gezeigt, wie man eine Berufung einlegt, welche Fristen zu beachten sind, wie man eine Berufungsbegründungsfrist verlängern kann und wie eine Berufung unter Beachtung aller Eventualitäten zu begründen ist. Der letzte Abschnitt dieses Kapitels geht eingehend auf die Möglichkeiten einer Verwerfung oder Zurückweisung der Berufung ein.

Im dritten Teil werden die Verteidigungsmöglichkeiten des Berufungsbeklagten detailliert dargestellt, während der vierte Teil die Berufungsverhandlung nebst dem Säumnisverfahren näher darstellt, Im fünften Teil geht es um besondere Formen der Verfahrensbeendigung und die Möglichkeiten etwa einer Berufungsrücknahme oder eines Prozessvergleichs lm Berufungsverfahren, der oftmals sinnvoll sein kann. Im letzten Teil wird die Vorbereitung der Revision kurz dargestellt. Der Anhang bietet zahlreiche, sehr nützliche und gut einsetzbare Muster.

In die Darstellung integriert sind zahlreiche ABC - Stichwortreihen, Rechtsprechungsübersichten, Checklisten, nebst Zitaten aus teilweiser unveröffentlichter Rechtsprechung. Das Sachverzeichnis ist jetzt noch detaillierter.

Dieses Handbuch ist sicherlich eines der besten seiner Art und bietet dem Praktiker eine Fülle von erstklassigen Informationen für die Durchführung eines Berufungsverfahrens.«

in: Juralit vom 30.6.2013 (seinerzeitige Veröffentlichung im Internet ist nicht mehr zugänglich)

 

Zur 4. Auflage 2010

»Das mittlerweile in 4. Aufl. erschienene Handbuch wendet sich in erster Linie an den Rechtsanwalt. Es handelt sich um ein echtes ,,Mandatshandbuch“, das den Leser von der Vorbereitung der Berufung bis zum Abschluss des Verfahrens einschließlich der Vorbereitung der Revision betreut und auch zu vollstreckungsrechtlichen Fragen Auskunft gibt. Allzu häufig werden Berufungen nicht durch das materielle Recht verloren, sondern durch das Prozessrecht, weil Formen oder Fristen nicht beachtet werden, weil die Berufungsbegründung unzureichend ist oder die Berufung auf Gründe gestützt wird, die im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. Zu allen sich hier für den forensisch tätigen Anwalt stellenden Fragen gibt das Buch umfassend Auskunft und hilft Fehler zu vermeiden. Auch den kostenrechtlichen Fragen ist ein eigenes Kapitel gewidmet, ebenso der zum Teil komplizierten Systematik der Berufungseinlegung unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe. Zahlreiche ABC-Stichwortreihen und Rechtsprechungsübersichten erhöhen die Anschaulichkeit des Werkes und seinen Nutzen. Darüber hinaus liefert der Verfasser zahlreiche Muster und Formulierungsvorschläge und Praxistipps. Ein rundum gelungenes Werk, das in keiner Zivilrechtskanzlei fehlen sollte.«

Norbert Schneider AG|SPEZIAL 03/12

 

Der Text folgt dem Ablauf der Bearbeitung eines Berufungsmandats. Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahrens und des Wettbewerbsprozesses werden berücksichtigt, desgleichen kosten- und gebührenrechtliche Fragen. Alle in Betracht kommenden Arbeitshilfen hat der Autor eingebaut: ABC-Reihen, Formulierungshilfen, Rechtsprechungsübersichten und zahlreiche Schriftsatzmuster in einem umfangreichen Anhang. Die Nachweise aus Rspr. und Schrifttum sind erschöpfend, wobei hervorzuheben ist, dass sie auch im Text ausgewertet werden. Insgesamt ist die Berufserfahrung eines Zivilrichters hier ständig erkennbar. Der Autor ist Vorsitzender Richter am OLG München.

Viele Einzelheiten sind verständlich und lehrreich dargestellt, Fehlerquellen aufgezeigt. So wendet sich der Verfasser mit Recht gegen eine immer wieder vertretene irrige Meinung, wonach bei Sendung einer Telekopie das Original unverzüglich nachzureichen sei, da andernfalls die Berufung als unzulässig verworfen werden müsse (Rn. 561). Die bürotechnische Behandlung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wird in Rn. 612 ausführlich erläutert. Auch terminologisch ist der Text einwandfrei. So wird beispielsweise die immer wieder vorkommende Gleichsetzung von Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit beim Zeugenbeweis beanstandet (Rn. 374). Die Glaubhaftigkeit bezieht sich auf die Aussage, die Glaubwürdigkeit auf die Person des Zeugen.

Nachweisstand ist Anfang Mai 2010. Insgesamt ein Handbuch, das uneingeschränkt zu empfehlen ist, ein ›Volltreffer‹.«

RA Dr. Egon Schneider, Much, in: AGS 8/10

 

»Mit der 4. Auflage ist Doukoffs Buch ›Zivilrechtliche Berufung‹ endgültig zum Standardwerk des Berufungsrechts avanciert. Doukoff, mittlerweile Vorsitzender Richter am OLG München und zugleich Richter beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof, erörtert auf 302 Seiten alle relevanten Gesetzesänderungen, Rechtsprechung sowie Literatur bis zum Stand 9.5.2010. Spätere Änderungen sind, soweit möglich, eingearbeitet.

Das erstmals in der Reihe der ›Beck’schen Mandatshandbücher‹ erschienene Besprechungswerk richtet sich auch in der Neuauflage vornehmlich an den mit der Bearbeitung eines berufungsrechtlichen Mandats beauftragten Rechtsanwalt, kann jedoch auch generell als aktuelles Nachschlagewerk zum Berufungsrecht dienen.

Strukturell hält sich das Werk übersichtlich an die einzelnen Bearbeitungsschritte des Berufungsmandats: Vorbereitung der Berufung, Berufungseinlegung und -begründung, Verteidigung des Berufungsbeklagten, Berufungsverhandlung, besondere Formen der Verfahrensbeendigung und die Vorbereitung der Revision. Nicht nur hieran zeigt sich die Praxisnähe der Autorenschaft: Auch die zahlreichen, optisch abgesetzten Hinweise, Tipps (Schwerpunkt hier: die Fristenkontrolle) und Formulierungsvorschläge sind für den Praktiker wertvolle Hilfestellungen. Gleiches gilt für die beigefügten Muster, die Doukoff im Vergleich zur Vorauflage um eine Berufungsschrift des Streitverkündungsempfängers und eine Replik auf einen Hinweis nach § 522 II ZPO erweitert hat. Bedauerlich ist nur, dass das Muster der Klageschrift auf einem Original aus dem Jahre 1996 beruht und daher nicht uneingeschränkt übernehmbar ist, zumal ein Klageschriftsatzmuster in einem Werk zum Berufungsrecht tendenziell verzichtbar erscheint. An den Mustern (und andernorts) zeigt sich auch, dass Doukoff nach der Geschäftsverteilung seines OLG-Senats insbesondere mit Verkehrsunfallsachen und mit den damit zusammenhängenden Deckungsprozessen befasst ist – dies allerdings, ohne die Allgemeingültigkeit seines Buchs einzuschränken, sondern vielmehr zu ergänzen.

Vor dem Hintergrund der Ausrichtung an der Arbeit des Berufungsanwalts versteht sich die Schwerpunktsetzung des Buches, die der Vorbereitung der Berufung mit ihren einzelnen Facetten den meisten Raum einräumt und mit einem Abschnitt zur anwaltlichen Beratung vor Einlegung der Berufung endet, welcher jeder zivilforensisch tätige Kollege gelesen haben sollte. Dabei hat Doukoff, der sein Werk im Vergleich zur Vorauflage insgesamt um gut 50 Seiten erweitert hat, insbesondere seine Ausführungen zur Klärung der in Frage kommenden Berufungsgründe vertieft. Gerade hier hatten die vagen Rechtsbegriffe des neuen Berufungsrechts diverse Fragestellungen aufgeworfen, die von der Rechtsprechung zwischenzeitlich zumindest partiell beantwortet werden konnten.

Besonders hervorzuheben ist zudem der auffallend ausführliche Fußnotenapparat des Besprechungswerks. Dieser bietet im Hinblick auf die in letzter Zeit verschärfte Haftung des Rechtsanwalts für Fehler des Gerichts bzw. deren Nichtverhinderung eine hervorragende Fundgrube für die nunmehr notwendig gewordenen eingehenden Rechtsausführungen mit den dazugehörigen Fundstellenangaben.

Insgesamt handelt es sich bei dem Besprechungswerk um einen gelungenen, da fundierten und praxisrelevanten Navigator durch das aktuelle Berufungsrecht. Die Anschaffung empfiehlt sich nicht nur für Berufungsanwälte, sondern generell für alle zivilrechtlichen Forensiker, da seit der Ausgestaltung des Berufungsrechts als Instrument der bloßen Fehlerbeseitigung die Vorbereitung der Berufung bereits in der ersten Instanz beginnt.«

RAin Kerstin Manteuffel, LL. M. (USA), in: NJW 2011, 982

 

»Doukoff, der langjährige Vorsitzende eines Zivilsenats beim OLG, hat sein Werk mittlerweile in 4. Auflage vorgelegt. Der Titel ›Mandatshandbuch-Zivilrechtliche Berufung‹ täuscht jedoch etwas. Es handelt sich nicht nur um ein Handbuch für die zivilrechtliche Berufung, sondern auch um eine Anleitung für die sachgerechte Prozessführung in 1. Instanz. Das liegt daran, dass eine Prozessführung lege artis in 1. Instanz gar nicht möglich ist, wenn der Prozessbevollmächtigte das Präklusionsrecht und die Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Beweisaufnahme und -würdigung nicht beherrscht. Beides ist bei Doukoff vorbildlich dargestellt. Hierzu ein Beispiel: Auch unter erfahrenen Anwälten ist die Notwendigkeit einer Beweisverhandlung (§§ 279 Abs. 3, 285 Abs. 1 ZPO) in 1. Instanz wenig bekannt. Das verwundert, denn das Unterlassen dieser Beweisverhandlung kommt in der Praxis immer wieder vor und eröffnet eine – wenig bekannte – berufungsrechtliche Verfahrensrüge. Neben Hinweisen zu dieser Verfahrensrüge erhält der Leser vielfältige Hinweise zur Einlegung und Abfassung einer Berufungsschrift. Kein praxisrelevantes Problem bleibt ungelöst. Daneben erfolgen wichtige Hinweise zur anwaltlichen Mandatsbearbeitung und Aktenführung. Das Werk besticht zudem durch seine dogmatische und wissenschaftliche Tiefe (2.775 Fußnoten mit umfangreichen Nachweisen). Es ist in der Sache selbst daher sowohl Anleitungsbuch für die Praxis, als auch Handbuch, als auch Lehrbuch in einem, eine selten erreichte Qualifikation!

Das Werk beginnt mit ›Vorbereitenden Maßnahmen in der ersten Instanz‹, womit die notwendigen Kenntnisse zur sachgerechten Prozessführung in 1. Instanz vermittelt werden (v.a. Präklusionsrecht, Mitwirkung in der Beweisaufnahme und -verhandlung). Sodann widmet es sich unter der Überschrift ›Überprüfung des Protokolls und des Urteilstatbestands‹ speziell der zwingend notwendigen Vorbereitung der Berufung. Auch hier werden nicht viele Anwälte wissen, dass v.a. ein Protokollberichtigungs- oder Tatbestandsberichtigungsantrag erst die Grundlage für einen Berufungserfolg schaffen kann. Auch dieser Gesichtspunkt wird in der Praxis vernachlässigt.

Eindringlich weist Doukoff u.a. darauf hin, dass die Falle des § 531 Abs. 2 ZPO zu vermeiden ist. ›Neu‹ – und damit berufungsrechtlich i.d.R. ausgeschlossen – ist ein Vorbringen nämlich dann, wenn es nicht im Tatbestand des Ersturteils erwähnt ist, mag es auch schriftsätzlich in erster Instanz vorgetragen worden sein.

Im Folgenden orientiert sich das Buch an dem logischen Ablauf einer Mandatsbearbeitung, als die Zulässigkeit der Berufung, die Berufungsfrist und das Berufungsgericht, die Berufungsziele, der Berufungsumfang und die Berufungsgründe behandelt werden. Der zweite Hauptteil des Buchs widmet sich der Form, Einlegung und Abfassung der konkreten Berufungsschrift. Einem Bedürfnis aus der Praxis entsprechend, wird die unrichtige Tatsachenfeststellung in verschiedenen Verästelungen (z.B. formelhafte Beweiswürdigung, Übergehen von Beweisanträgen, etc.) besonders ausführlich dargestellt. Auch zu dieser Thematik kann sogar ein ›alter Hase‹ u.a. noch lernen, dass berufungsrechtlich sogar gerügt werden kann, dass ein Beweis (mit Ausnahme des Zeugenbeweises) nicht von Amts wegen eingeholt wurde.

Danach werden die Reaktionsmöglichkeiten des Berufungsbeklagten, die Berufungsverhandlung, besondere Formen der Verfahrensbeendigung und die Vorbereitung der Revision behandelt.

Weiter kann berichtet werden, dass das Buch eine wahre Schatz- und Fundgrube an Zitaten und Hinweisen für jeden zivilprozessualen Praktiker ist. Der ›Doukoff‹ ist m.E. das Standardwerk zur zivilgerichtlichen Berufung. Ohne Durcharbeitung desselben kann eine Berufung nur mit Glück, nicht aber lege artis geführt werden. Alleine schon aus haftungsrechtlichen Gründen muss daher jedem forensisch tätigen Anwalt zum ›Doukoff‹ geraten werden.

Zum Schluss sollte noch erwähnt werden, dass das Buch mit wichtigen kostenrechtlichen Hinweisen, Musterschriftsätzen und beispielhaften Berufungsanträgen abgerundet wird.

Es handelt sich damit insgesamt um ein Werk, das aus der Praxis für die Praxis geschrieben ist, in der Praxis dringend benötigt wird und zudem den erforderlichen dogmatischen/wissenschaftlichen Argumentationsunterbau liefert. Möchte es doch von vielen Juristen gelesen und genutzt werden.«

RA Dr. Andreas Geipel, München, in: Neue Justiz 2012, 29