Vorbemerkung

Der Gesetzgeber bleibt auch auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts aktiv, meist nur mit kurzfristigen punktuellen Änderungen. Rechtsprechung und Lehre sind weiter im Fluss – bestätigen Bekanntes, entwickeln aber auch neue Fragen und Antworten. Aber auch die eigenen Ausführungen werden ständig überprüft und ggf. ergänzt, weiterentwickelt oder korrigiert. All dies zeitnah abzubilden ist Sinn dieser Webseite.

Letzte Überarbeitung: 28.4.2024

Zum Abkürzungsverzeichnis

c’t → c’t magazin für computertechnik (1983 ff.)

FPPK → Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie (2007 ff.)

FuS → FuS Zeitschrift für Familienunternehmen und Strategie (2011 ff.)

MaMoG → Markenrechtsmodernisierungsgesetz

MHR → Mitteilungen des Hamburgischen Richtervereins

REL → REthinking: Law (2018–9/20–23)

Zum Literaturverzeichnis

Balzer/Walther, Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Zivilprozess, 4. Aufl. Berlin 2018: Es ist eine von Balzer alleine verfasste 5. Aufl. 2023 erschienen.

Enneccerus/Nipperdey, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Allg. Teil, 1. Hbd., 15. Aufl. Tübingen 1959.

Erler, Die Sprache des neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs, Berlin 1896, abrufbar unter https://digital.ub.uni-duesseldorf.de/download/pdf/2850711.pdf.

Felz/Kock, Arbeitsrechtliches Formular- und Verfahrenshandbuch, 11. Aufl. 2015: Es handelt sich insoweit um einen bedauerlichen Fehleintrag.

Fleindl/Haumer, Der Prozessvergleich, München 2016.

Gelbrich, 10 Fragen zum deutschen Berufungsrecht, Annales de la Faculté de Droit d’Istanbul 68 (2019), 15–36, abrufbar unter https://doi.org/10.26650/annales.2019.68.0002.

Gramlich/Lütke, Dringlichkeit(svermutung) und Selbstwiderlegung im Recht des geistigen Eigentums, NJ 2023, 469 ff.

Heidel/Pauly/Amend (Hrsg.), AnwaltFormulare, 9. Aufl. Bonn 2018: Es gibt eine nun von Heidel/Pauly herausgegebene 10. Aufl. 2021.

Heiden, auf der, Haftungsfallen der Anhörungsrüge, NJW 2023, 480 ff.

Hergenröder, Zivilprozessuale Grundlagen richterlicher Rechtsfortbildung, Tübingen 1995 (zugl. Habilitationsschrift FU Berlin).

Klose, Das Beweisverfahren – das Zentrum des Zivilprozesses, NJ 2023, 243 ff. (zit. Klose, Beweisverfahren).

Koneberg, Das Problem der Bindungswirkung des unrichtigen Tatbestands, NJ 2023, 251 ff.

Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 9. Aufl. München 2022.

Maaß, Anwaltstätigkeit im Beweisverfahren der Zivilprozessordnung, Aachen 2002 (zugl. Diss. Bielefeld 2002).

Morell, Der Beibringungsgrundsatz, Tübingen 2022 (zugl. Habilitationsschrift Köln 2019).

Reinkenhof, Die Informationsbeschaffung durch Parteiaussagen im Zivilprozess unter Berücksichtigung der rechtsvergleichenden Perspektive, Hamburg 2012.

Schneider, Egon, Voten in zweiter Instanz, DRiZ 1976, 137 ff. (zit. E. Schneider, Voten).

Schneider, Norbert, Vorsicht Falle: Keine Gerichtskostenermäßigung bei § 91a-Beschluss unter Verzicht auf Rechtsmittel und Gründe, MKG FACHINFO-MAGAZIN, Hürth H. 2/2023, S. 11 f. (zit. N. Schneider, Vorsicht Falle).

Schubert/Glöckner, Nachschlagewerk des Reichsgerichts – Gesetzgebung des Deutschen Reichs, Bd. 8 (Zivilprozessordnung §§ 1–270), Frankfurt a.M. 2014 (zit. Nachschlagewerk).

Stürner, Die Einwirkungen der Verfassung auf das Zivilrecht und den Zivilprozeß, NJW 1979, 2334–2338 (zit. Stürner, Einwirkungen der Verfassung).

Theimer/Theimer, Mustertexte zum Zivilprozess, Bd. II, 8. Aufl. 2018: Es ist 9. Aufl. 2023 erschienen.

Ude, Mit menschlicher Intelligenz, c’t 2023, H. 20, S. 146 ff.

Vollkommer, Beschwerde: Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze im Anwaltsprozess mit Zusatz »i.A.«, MDR 2017, 197 f. (zit. Vollkommer, Unterschrift).

Volze, Sachverständigenfragen, 3. Aufl. Frankfurt a.M. 2010.

Zimmermann, Fehlerquellen und Haftungsfallen für den Anwalt beim Prozessvergleich, ZAP Fach 13, S. 2135–2150 (Nr. 21 v. 26.10.2016), zit. Zimmermann, Prozessvergleich.

Zum Text

Vorbemerkung

Aufgrund der Missachtung der an sich leicht beherrschbaren Regeln über die Setzung von Fußnotenzahlen (die drei denkbaren Konstellationen werden in der Wikipedia s.v. Fußnote sehr anschaulich behandelt) durch die Setzerei ist es vielfach zu sinnwidrigen Zuordnungen der Fußnotenzahlen gekommen. Dies betrifft insbesondere Fußnotenzahlen, die sich auf vorausgehende Texte in Klammern beziehen (siehe exemplarisch Rn. 650 Fn. 1363, Rn. 800 Fn. 1700 [gehört in den voranstehenden Klammerzusatz!] und Rn. 1368 Fn. 3187) und ›Doppelfußnotenzahlen‹ nach dem Muster ...1000,1001 (siehe etwa Rn. 149: statt richtig »... lex specialis)366,367« wurde falsch »...),366,367« gesetzt und in Rn. 1039 muss es richtig heißen: »... Doppelklopftests2355.2356«).

Zu Rn. 2 Fn. 5

Kritisch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Schwenker, jurisPR-BGHZivilR 1/2024 Anm. 6 unter D.

Zu Rn. 3

Die Abhandlung von Astrid Epp, Divergierende Konzepte von »Verfahrensgerechtigkeit« ist unter https://bibliothek.wzb.eu/pdf/1998/ii98-302.pdf abrufbar (zuletzt abgerufen am 29.1.2024).

Zu Rn. 35

Gaier, Die Strukturierung von Schriftsätzen als Voraussetzung des computerisierten Zivilprozesses, in: Ferrand/Knetsch/Zwickel (Hrsg.), Die Digitalisierung des Zivilrechts und der Ziviljustiz in Deutschland und Frankreich, Erlangen 2020, abrufbar unter https://tinyurl.com/yvr6enff, S. 265; Greger, Richterliche Prozessführung im digitalen Zeitalter, a.a.O. S. 267 ff.

Zu Rn. 37

Ebers (Hrsg.), StichwortKommentar Legal Tech, Baden-Baden 2023; Leeb/Riehm, Zivilprozess der Zukunft, REL 2023, Nr. 3, S. 4–5.

Zu Rn. 45

Weiterer Literaturhinweis: Nina Freudenthal, Die sekundäre Behauptungslast, Hamburg 2008 (= Schriften zum Zivilprozessrecht, Bd. 11)

Zu Rn. 46

Zum Bestreiten mit Nichtwissen siehe zuletzt etwa KG v. 23.2.2023 – 8 U 39/21, NJOZ 2023, 469 m. ausführlicher Besprechung Haumer/Dallmayer, jurisPR-PrivBauR 7/2023 Anm. 5

Zu Rn. 54

Unscharf Morell S. 7, wenn er davon spricht, es sei davon auszugehen, »dass die Partei, der die Tatsachen günstig sind, genau dies [das Sich-Zu-Eigen-Machen] tun wird«. Die Partei tut dies, wie dargestellt, auch regelmäßig.

Zu Rn. 105

Der Verweis muss richtig Rn. 767 lauten.

Zu Rn. 120

Literaturhinweis: Benz, Selbstbelastungen in außerstrafrechtlichen Zwangslagen, Diss. Mannheim 2005

Zu Rn. 145 Fn. 360, 362

Wie die herrschende Meinung auch OLG Dresden NJW 2005, 906; NJOZ 2023, 604 Rn. 17.

Zu Rn. 155

Das Gericht hat einen nachgereichten Schriftsatz grundsätzlich dahin zu prüfen, ob etwa eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten ist (BGH GRUR 1979, 219 – Schaltungschassis; NJW-RR 2007, 412 Tz. 4).

Zu Rn. 186

Die im Schrifttum vertretene Unanfechtbarkeit der Nichtzulassungsentscheidung hat der Bundesgerichtshof in NJW-RR 2012, 126 Rn. 16 bestätigt.

Zu Rn. 195

  • Von Fisher/Ury/Patton, Das Harvard-Konzept (Originaltitel: Getting to Yes – Negotiating Agreement without Giving in) gibt es eine aktualisierte und erweiterte englische Auflage 2011, deren deutsche Übersetzung in 5. Aufl. 2021 (ISBN-13: 978-3-421-04828-8) erschienen ist (die Namen der Autoren sind im Buch leider Opfer von Druckfehlern geworden).
  • Stelmach/Brożek, Theorie der juristischen Verhandlungen, Baden-Baden 2014.
  • MkG-Fachmagazin online, Verhandeln lernen, Hüth 2022, https://tinyurl.com/muhr2j8n (zuletzt abgerufen am 29.1.2024).
  • Stegers, Die berufsübergreifende Kommunikation in der Beweisaufnahme im Arzthaftungsprozess verbessern – Symposium für Richter, Anwälte und medizinische Sachverständige, https://tinyurl.com/2w592s42 (zuletzt abgerufen am 3.2.2024).
  • Wyss, Die Kunst der Verhandlungsführung, 2. Aufl. München 2023.

Zu Rn. 198

  • Cording, Zur Qualitätssicherung zivilrechtlicher Begutachtungen, FPPK 8 (2014), 3–9
  • Cording/Nedopil (Hrsg.), Psychiatrische Begutachtungen im Zivilrecht. 4. Aufl. Lengerich 2023
  • Cording/Saß, Standards und Fehler bei der Begutachtung der Geschäfts- und Testierfähigkeit, FPPK 11 (2017), 228–233
  • Von dem Buch von Buck/Krumbholz ist am 10.3.2023 eine nun von Buck/Gieg besorgte 3. Auflage erschienen.
  • Sanders, Die Haftung des Kunstexperten – eine rechtsvergleichende Betrachtung, KUR 2016, 183–188

Zu Rn. 244

Das OLG Oldenburg vertritt in seinem Urt. v. 17.11.2015 – 2 U 46/15, BeckRS 2015, 129873 Rn. 25 und in NJW 2021, 244 Rn. 29 ebenfalls die Ansicht, dass das Unterlassen der Schlusserörterung einen Verfahrensfehler darstellt.

Zu Rn. 268

Der VI. ZS des Bundesgerichtshofs hat seine hier im Buch Rn. 268 dargestellte Rechtsprechung in seinen Entscheidungen v. 22.12.2015 – VI ZR 101/14, BeckRS 2016, 2992 Rn. 48–50 und NJW-RR 2023, 1356 Rn. 8 und 10 bestätigt.

Zu Rn. 285 ff.

Konebergs Kritik am § 314 ZPO bringt keine neuen Erkenntnisse. Irritierend ist teilweise seine Begrifflichkeit, so etwa S. 252 die Formulierung »ganze[r] Tatbestand des Urteils und [...] Tatbestandsfeststellungen, die sich in den Urteilsgründen finden«.

Zu Rn. 313

Dem OLG Brandenburg BeckRS 2022, 32183 = NJ 2023, 31 = MDR 2023, 388 zufolge könne »zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes« auch die Entscheidung des Erstgerichts überprüft werden, eine beanstandete Formulierung im Urteil gehöre nicht zum Tatbestand und könne deshalb nicht nach § 320 ZPO berichtigt werden. Die Entscheidung, die von Musielak/Voit/Musielak § 320 Rn. 10 und BeckOK/Elzer § 320 Rn. 54 im Ergebnis zustimmend zitiert wird, ist problematisch, weil sie nicht unter die bislang allein anerkannte Ausnahme fällt, dass sich das Erstgericht überhaupt geweigert hat, über den Antrag zu entscheiden. Das LG Potsdam hatte in seinem Berichtigungsbeschluss v. 11.10.2022 – 52 O 128/19, BeckRS 2022, 32183 aber umfangreiche Tatbestandsberichtigungen vorgenommen und in dem streitgegenständlichen Fall aus sachlichen Gründen eine solche abgelehnt.

Zu Rn. 395

Statt § 408 ZPO muss es richtig § 409 ZPO heißen.

Zu Rn. 468

Der Bundesgerichtshof bestätigt seine ständige Rechtsprechung in NJW-RR 2023, 1484 Rn. 8, 9. Wichtig ist, dass eine Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO wegen Unterlassung einer gebotenen Nachholung der Zulassungsentscheidung nur zulässig ist, wenn ein Grund für die Zulassung der Berufung vorliegt. Eine inhaltliche Überprüfung einer erfolgten Nachholung der Zulassungsentscheidung ist dagegen unzulässig (BGH NJW-RR 2012, 126 Rn. 16), es gibt keine »Berufungsnichtzulassungsbeschwerde« (so Toussaint FD-ZVR 2014, 353522).

Zu Rn. 504

Der Bundesgerichtshof bestätigt seine ständige Rechtsprechung in seinem Urt. v. 17.10.2023 – X ZR 96/21, GRUR-RS 2023, 31350.

Zu Rn. 528

Die Verfügungsgewalt des Berufungsgerichts über per beA eingereichte Schriftsätze bestimmt jetzt näher nach § 130a Abs. 5 S. 1 ZPO. Der Bundesgerichtshof hat dazu in NJW-RR 2023, 351 = MDR 2023, 184 = VersR 2023, 200 folgenden Grundsatz aufgestellt:

»Ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichtes elektronisches Dokument ist erst dann gemäß § 130a Abs. 5 S. 1 ZPO wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist.«

Fritzsche hat in seiner Anm. NZFam 2023, 180 zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht auf den (gar nicht existierenden) »für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär«, sondern auf die für das betreffende Empfangsgericht bestehende Zugriffsmöglichkeit (Posteingangsschnittstelle, ›Client‹) abzustellen ist, wovon der Bundesgerichtshof im weiteren Verlauf seiner Begründung auch selbst ausgeht.

Zu Rn. 530

Neuester Überblick von Rohwetter-Kühl NJW 2023, 2010–2016.

Zu Rn. 531

Die erhöhte Sorgfaltspflicht des Anwalts besteht auch bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach. Es gelten insoweit die zur Übermittlung per Telefax entwickelten Grundsätze, BVerwG NVwZ 2023, 1913 Rn. 15 ff.

Zu Rn. 533–536

Der Bundesgerichtshof bestätigt die dargestellte ständige höchstrichterliche Rechtsprechung in den beiden folgenden Entscheidungen:

  • 26.1.2023 – I ZB 42/22, BeckRS 2023, 11699 = NJW 2023, 1969 (nur tw. abgedruckt) = MDR 2023, 1000 (nur tw. abgedruckt)
  • 20.4.2023 – I ZB 83/22, BeckRS 2023, 12511 = NJOZ 2023, 812 = MDR 2023, 932.

Bemerkenswert ist an diesen Entscheidungen, dass auch im Zeitalter des elektronischen Rechtsverkehrs die Weiterleitung einer an das Ausgangsgericht fehladressierten Berufungsschrift von der zentralen gerichtlichen Annahmestelle über das Ausgangsgericht an das am selben Ort ansässige Oberlandesgericht bis zu fünf Tage dauert. Nach der zweiten Entscheidung sieht der »ordentliche« Geschäftsgang auch heute noch so aus:

  • Tag 1: Eingang des Schriftsatzes bei der zentralen Annahmestelle
  • Tag 2: Eingang des Schriftsatzes bei der zuständigen Geschäftsstelle des Ausgangsgerichts
  • Tag 3: Vorlage des Schriftsatzes an den zuständigen Richter und Verfügung der Weiterleitung durch diesen
  • Tag 4: Bearbeitung der richterlichen Verfügung durch die Geschäftsstelle des Ausgangsgerichts
  • Tag 5: Eingang des Schriftsatzes beim Berufungsgericht.

Der Bundesgerichtshof hat in der zweiten Entscheidung auch die Feststellung des Kammergerichts gebilligt, dass »die elektronische Weiterleitung von Schriftsätzen zwischen den Gerichten technisch nicht möglich war«. Der wahre Grund dürften aber nicht technische Probleme, sondern die in vielen Justizverwaltungen bestehenden Organisationsmängel sein, wie sie Haberland, jurisPR-BGHZivilR 14/2023 Anm. 1 sub D beschreibt (Stichwort: hybride Aktenführung). So wird in der erstgenannten Entscheidung die vorausgehende Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. dahin zitiert, dass es (jedenfalls in Frankfurt a.M.) »keinen verpflichtenden [sic!] interbehördlichen digitalen Schriftverkehr gebe«. Einen ähnlich befremdlichen Fall hat die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg v. 6.9.2022 – 12 S 1365/22, Justiz 2023, 181 zum Gegenstand, wo eine Weiterleitung des mit beA beim VG Stuttgart eingereichten, wenn auch fehladressierten Schriftsatzes an den VGH Baden-Württemberg schon deshalb nicht formwirksam (in elektronischer Form) möglich gewesen sei, weil beim VG Stuttgart die Akte bis zum 31.5.2022 noch als Papierakte geführt worden sei (Rn. 29).

Angesichts solcher Fälle und oberlandesgerichtlicher Bemerkungen wie »Das Landgericht sei kein Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Wahrung der Rechtsmittelfrist.« (vgl. BGH v. 26.1.2023 – I ZB 42/22, Rn. 9) bedarf die vielbeschworene Sicherung des »Rechtsstandorts Deutschland« noch erheblicher Anstrengungen, die sich nicht in der Einrichtung neuer, mehr oder weniger sinnvoller Spruchkörper erschöpfen dürfen. Vielmehr gilt es, »Rechtsprechung als Dienstleistung zu begreifen« (BT-Drs. 19/30043, S. 2; vgl. auch im Buch Rn. 1443 a.E., 1973). Dies erfordert aber einen tiefgreifenden Bewusstseinswandel, wenn man sich den traditionellen Standpunkt zu Funktion und Arbeitsweise der Justiz vor Augen hält, wie er sich etwa in BGH NJW 2004, 2222 (2224) und WuM 2016, 122 sowie bei Günter Bertram, Die Rechtsprechung als Dienstleistung, MHR H. 4/1994 (siehe Materialien) findet und wie er auch heute noch nicht selten in richterlicher Verhandlungsführung (siehe dazu im Buch etwa Rn. 1972–1973) zum Ausdruck kommt (optimistischer Reinkenhof S. 27). Dies gibt Anlass, noch auf eine weitere bedeutsame Ausdrucksform der justiziellen Dienstleistung einzugehen – das Rechtsgespräch:

  • Auf dieses gibt es nach ganz überwiegender höchstrichterlicher Rechtsprechung jenseits des § 139 ZPO grundsätzlich keinen Rechtsanspruch (BVerfGE 31, 364 [370]; 54, 100 [117]; 86, 133 [145] = DtZ 1992, 327 [unter III 1 lit. a]; BVerfG NJW 1994, 1274; 2017, 3218 [3219]; BGH v. 28.1.2003 – XI ZR 176/02, BeckRS 2003, 1917 [in BGHZ 31, 43 [46] = NJW 1959, 2213 <2214> noch offengelassen]; BVerwG NVwZ 2013, 1549; BSG v. 4.9.2013 – B 12 KR 13/11 R, BeckRS 2014, 65982 Rn. 15 = NJOZ 2015, 189 Rn. 15; v. 10.12.2020 – B 14 AS 68/19 BH, BeckRS 2020, 41548 Rn. 7; BFH BFH/NV 2007, 2320 = BeckRS 2007, 25012285; BFH/NV 2008, 102 = BeckRS 2007, 25012392; BayVerfGH v. 12.12.1975 – Vf. 33-VI-73; v. 7.2.1992 – Vf. 13-VI-91, BeckRS 1992, 10148 Rn. 25; a.A. – jeweils nur auf die Pflichten aus § 139 ZPO abstellend – BAG NZA 2001, 261 [26 unter IV 2 lit. a]; BAGE 117, 370 = NJW 2006, 2716 Rn. 15; NZA-RR 2007, 495; NZA 2012, 817 Rn. 25; BayObLG v. 10.12.2003 – 2Z BR 49/03, BeckRS 2004, 2017).
  • Literaturhinweise: Arndt NJW 1959, 6 (8); NJW 1959, 1297 (1300); Schiffer, Rechtsgespräch und rechtliches Gehör, BayVBl. 1978, S. 454 ff.; Hensen, Zum Rechtsgespräch im Zivilprozeß, in: Ackermann/Albers/Bettermann (Hrsg.), Aus dem Hamburger Rechtsleben, Berlin 1979, S. 167–177; Laumen, Das Rechtsgespräch im Zivilprozeß, Köln u.a. 1984 (zugl. Diss. Köln 1983); Weimar, Das Rechtsgespräch, in: Hoppe/Krawietz/Schulte (Hrsg.), Rechtsprechungslehre, Köln 1992, S. 283 ff.; Goebel, Rechtsgespräch und kreativer Dissens – Zugleich ein Beitrag zur Bedeutung der Sprache in der interpretativen Praxis des Zivilprozesses, Berlin 2001 (= Schriften zur Rechtstheorie [RT], Bd. 200).

Zu Rn. 538

Die persönliche Prüfpflicht des Rechtsanwalts hinsichtlich der richtigen Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts wird vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung v. 26.1.2023 – I ZB 42/22, BeckRS 2023, 11699 Rn. 15 = NJW 2023, 1969 (nur tw. abgedruckt) = MDR 2023, 1000 (nur tw. abgedruckt) wie folgt erneut bestätigt:

»So gewichtige Aufgaben wie die Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts darf auch gut geschultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts überprüfen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 – XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 [juris Rn. 30]; Beschluss vom 5. Juni 2013 – XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 16. September 2015 – V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 22. Juli 2015 – XII ZB 583/14, FamRZ 2015, 1878 [juris Rn. 12]; BGH, NJW-RR 2017, 956 [juris Rn. 6]).«

Zu Rn. 620

Der Bundesgerichtshof bestätigt seine ständige Rechtsprechung in MDR 2023, 995 Rn. 9 = ZfBR 2023, 562 Rn. 9.

Zu Rn. 637

Dieses an sich selbstverständliche Erfordernis (vgl. etwa BGH GE 2019, 538 = BeckRS 2018, 39920) wird von BGH NZI 2023, 259 = VersR 2023, 336 m. zust. Anm. Elzer FD-ZVR 2023, 455189 erneut in Erinnerung gerufen.

Zu Rn. 682 Fn. 1442

Statt BPatG GRUR 2999, 815 (817) muss es richtig BPatG GRUR 2000, 815 (817) heißen.

Zu Rn. 683 Fn. 1443

Weitere Entscheidung: BGH NJW 1995, 764 (Identitätsverwechslung)

Zu Rn. 751–773

Literaturhinweise: Greger, Richterliche Hinweispflicht im Anwaltsprozess, NJW 1987, 1182 ff.; Binz, Anmerkungen zur richterlichen Hinweis- und Aufklärungspflicht, in: Bielefeld/Bub/Drasdo/Seuß (Hrsg.), Festschrift für Werner Merle, Berlin–Heidelberg 2000, S. 91–104; Rensen, Die richterliche Hinweispflicht, Bielefeld 2002 (zugl. Diss. Osnabrück 2001); Schaefer, Die richterliche Hinweispflicht im Zivilprozess, Hamburg 2005; Waldner, Richterliche Kommunikation mit den Parteien im Spannungsfeld zwischen Verletzung des rechtlichen Gehörs und Befangenheitsablehnung, in: Greger/Gleußner/Heinemann (Hrsg.), Festgabe für Max Vollkommer zum 75. Geburtstag, Köln 2006, S. 269–282; Ming-Sheng Liu, Die richterliche Hinweispflicht: Dogmatik und Rechtskultur, Frankfurt a.M. usw. 2009 (zugl. Diss. Regensburg 2009); Beck, Richterliche Prozessleitung, Hinweispflicht und die Mitteilung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, MDR 2018, 1474–1477

Zu Rn. 760

Die aufgeführten Grenzen dürfen nicht mit der Frage der Schlüssigkeit des Klagevortrags verwechselt werden. Für sie gilt: Unterlässt der Kläger eine schlüssige Klagebegründung, so hat das Gericht nach § 139 ZPO auf den Mangel der Klagebegründung hinzuweisen (so die höchstrichterliche Rechtsprechung seit RG v. 13.2.1906 – II 286/05, RGZ 62, 384 [385]).

Zu Rn. 763

Der Bundesgerichtshof bestätigt die im Buch dargestellte herrschende Meinung zu Inhalt, Adressat und Form eines richterlichen Hinweises in GRUR-RR 2023, 463 Rn. 12, 16 = WRP 2023, 1467 – Terra greca.

Zu Rn. 764 Fn. 1621

Der Verweis muss richtig Rn. 759 lauten.

Zu Rn. 765

Einen weiteren Fall eines sinnlosen Hinweises berichtet Reinelt, Bayerischer AnwaltBrief November 2007, 1:

»Die Instanzgerichte lassen eine Aufrechnungserklärung des Beklagten gegenüber einer unstreitigen Klageforderung unberücksichtigt. Die Aufrechnungsforderungen übersteigen die Klageforderung. Der Hinweis des Gerichts lautet: ›Es erscheint nicht sinnvoll, mit die Klageforderung übersteigenden Forderungen aufzurechnen.‹

Was soll die Partei mit einem solchen ›Hinweis‹ anfangen? Sie verweist erneut auf die Reihenfolge, in der sie die Aufrechnung geltend gemacht hat. Der Hinweis des Gerichts ist inhaltlich falsch, weil die Partei die Reihenfolge der Aufrechnungsforderung vorschreiben kann (§ 396 Abs. 1 S. 1 BGB). Ist keine Reihenfolge vorgegeben, ergäbe sich diese aus § 396 Abs. 1 Ziff. 2 i. V. m. § 366 BGB.

Der Hinweis ist aber abgesehen von der inhaltlichen Unrichtigkeit auch unverständlich. Er artikuliert die tatsächlichen Bedenken des Richters nicht in nachvollziehbarer Weise. Der Richter hatte dazu in der Gerichtsakte vermerkt: ›Bis zu welcher Höhe?‹

Damit hat der Richter – aber eben nur für das Gericht in der Akte – festgehalten, der Beklagte solle angeben, bis zu welcher Höhe die letzte zur Aufrechnung gestellte Forderung verbraucht wird, wenn der Restbetrag die Klageforderung übersteigt. Auch das ist unrichtig. Auf eine solche Angabe kommt es nicht an. Die (teilweise) Tilgung der Aufrechnungsforderung bis zur Höhe der Klageforderung ergibt sich automatisch bei Prüfung der Gegenforderungen in der maßgeblichen Reihenfolge.

Bezeichnend ist aber die Divergenz zwischen der Aussage in der ›aktenkundigen‹ Notiz und dem Hinweis, der den Parteien gegeben wurde: In der Akte vermerkt der Richter seine Bedenken konkret und nachvollziehbar (wenngleich unrichtig), aus dem erteilten Hinweis lassen sie sich letztlich nicht erschließen.«

Zu Rn. 767

Der Bundesgerichtshof bestätigt in diesem Beschluss auch die herrschende Meinung zum Zeitpunkt eines richterlichen Hinweises, lässt es aber in Rn. 19 offen, ob es erforderlich sei, auch ohne Antrag auf Einräumung einer Schriftsatzfrist der betreffenden Partei eine solche einzuräumen.

Zu Rn. 784

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urt. v. 1.2.2024 – VII ZR 171/22, juris seine in Fn. 1678 genannte neuere Rechtsprechung, dass eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO nicht zwingend erfolgen muss, für den Fall der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts fortgesetzt und gefordert, dass eine Zurückverweisung grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn aufgrund des Verfahrensmangels außerdem eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist.

Zu Rn. 803, 804

Allgemeinkundig sind Grundbucheintragungen, BGH NJW-RR 2000, 1358; 23.8.2012 – VII ZA 11/12, BeckRS 2012, 19156 Rn. 2; NJW 2023, 2489 Rn. 28.

Allgemeinkundig sind ferner Handelsregistereintragungen, wie sie über das Gemeinsame Registerportal der Länder (https://www.handelsregister.de/rp_web/welcome.xhtml) abgerufen werden können, BGH NJW 2023, 2489.

Zu Rn. 805

Ude betont zu Recht, dass der vielfältigen Fehleranfälligkeit der »Wikipedia« nur durch ein kritisches Durcharbeiten

  • des jeweiligen Artikels,
  • seiner Versionsgeschichte und des
  • Diskussionsverlaufs

in jedem (!) Einzelfall begegnet werden kann. Dies wird aber leider von Gerichten kaum beachtet (siehe exemplarisch die in Fn. 1735 genannten Entscheidungen).

Zu Rn. 809

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird in Rn. 796 wiedergegeben (der Verweis nennt versehentlich Rn. 798).

Zu Rn. 815

Auch Hergenröder vertritt S. 132 unkritisch die Ansicht, die Parteien könnten entgegen »jeglicher Lehrbuchweisheit« den »Sachverhalt im Hinblick auf die begehrte Rechtsfolge« konstruieren, ja erfinden. Die im Buch geschilderten Möglichkeiten des Richters, zu denen auch die Parteianhörung von Amts wegen tritt, welche solche schriftsätzlich vorgetragenen Unwahrheiten meist aufdeckt, werden – wohl wegen fehlender langjähriger forensischer Erfahrung – nicht gesehen.

Zu Rn. 827

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt in NJW 2023, 2712 mit Anm. Toussaint FD-ZVR 2023, 458327 seine ständige Rechtsprechung.

Zu Rn. 833 Fn. 1807

Bereits Stürner, Die Einwirkungen der Verfassung S. 2338 hatte zu Recht davor gewarnt, in das hochausdifferenzierte Zivilprozessrecht ohne zwingenden Grund mit verfassungsrechtlichen Erwägungen einzugreifen.

Zu Rn. 844 Fn. 1839

Eine seltsame Inanspruchnahme eigener Sachkunde zur Prüfung der Echtheit einer Urkunde findet sich in folgender Überlegung des Kammergerichts im Urt. v. 23.2.2023 – 8 U 39/21, NJOZ 2023, 469 Rn. 57: »Der Senat ist derzeit [?] von der Echtheit der Anlagen ›K 1‹, ›K 8‹, ›K 9‹, ›K 15‹, ›K 17‹ und ›K 18‹ überzeugt [...].«

Zu Rn. 885

Der Bundesgerichtshof hat in NJW 2023, 1734 erfreulich klar das Recht einer zivilprozessualen Partei auf Akteneinsicht in Ermittlungs- oder Strafakten aus § 432 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 474 Abs. 1, 479 Abs. 4 S. 2 und 3 StPO und die hierfür maßgeblichen Regeln bestätigt. Er liegt damit auf einer Linie mit der Rn. 930 erwähnten Entscheidung StGH BW NJW 2015, 1869 f.

Die Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass allein ein Hinweis im Sitzungsprotokoll, beigezogene Akten hätten vorgelegen und seien Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei, nicht hinreichend aussagekräftig sei, findet sich sehr ähnlich schon in RG v. 14.6.1906 – VI 396/05, Nachschlagewerk § 143 Nr. 1 ZPO.

Zu Rn. 898–901

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschl. v. 21.12.2023 – III ZR 21/23, BeckRS 2023, 42797 Rn. 15 ff. die für eine Bejahung der Unerreichbarkeit eines Zeugen geltenden Regeln wie folgt zusammengefasst:

  • »An die Annahme der Unerreichbarkeit eines Zeugen sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit eines Zeugen ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht unter Beachtung seiner Aufklärungspflicht alle der […] Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, das Beweismittel in absehbarer Zeit beizubringen […].
  • Die fehlende Bereitschaft eines Zeugen, in Deutschland auszusagen, führt für sich allein nicht dazu, dass dieses Beweismittel unerreichbar wäre. Steht fest, dass ein im Ausland lebender Zeuge vor dem Prozessgericht nicht erscheinen wird, darf er trotz der Möglichkeit der Vernehmung durch den Richter gemäß § 363 ZPO (Beweisaufnahme im Ausland) nur dann als unerreichbar angesehen werden, wenn allein seine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht zur Wahrheitsfindung beizutragen vermag. Ob dies der Fall ist, hat das Tatgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Selbst wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein persönlicher Eindruck unverzichtbar ist, hat es zu erwägen, ob es den im Ausland lebenden Zeugen gemäß § 128a Abs. 2, § 284 Satz 2 ZPO im Wege der Bild- und Tonübertragung vernehmen will […].
  • Die Erwägungen des Gerichts müssen schlüssig ergeben, weshalb die Vernehmung vor einem ersuchten Richter – etwa im Wege der Rechtshilfe — zur Sachaufklärung ungeeignet und daher ohne jeden Beweiswert ist. Dabei sind die Qualität des angebotenen Beweismittels und die Bedeutung des Beweisthemas zu berücksichtigen […].
  • Eine Vernehmung im Wege der Rechtshilfe muss nicht notwendig ohne jeden Beweiswert bleiben, und die Würdigung des Beweisergebnisses darf nicht vorweggenommen werden […]. Zudem besteht […] grundsätzlich die Möglichkeit der Teilnahme an einer Videovernehmung (§ 128a Abs. 2, § 284 Satz 2 ZPO).
  • [Zur angekündigten Zeugnisverweigerung] Zum einen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Zeuge einer Aufforderung türkischer Behörden, an einer Beweisaufnahme mitzuwirken, nachkommen wird. Zum anderen kann die ersuchte Behörde bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens geeignete Zwangsmaßnahmen in den Fällen und dem Umfang anwenden, wie sie das Recht des ersuchten Staates für die Erledigung eines Ersuchens inländischer Behörden oder eines zum gleichen Zweck gestellten Antrags einer beteiligten Partei vorsieht (Art. 10 HBÜ).
  • Auch ein einem Zeugen gegebenenfalls zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 2 ZPO führt nicht dazu, ihn von vornherein als ungeeignetes oder unerreichbares Beweismittel anzusehen […].«

Zu Rn. 903

Einen höchst aktuellen und ausführlichen Überblick über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme bietet Orthmann, Justizdigitalisierungs-VO: Folgen für grenzüberschreitende Videoverhandlungen, https://tinyurl.com/hd9mns32 (abgerufen am 10.3.2024).

Die Justizdigitalisierungs-VO v. 13.12.2023 (ABl. L vom 27.12.2023, https://tinyurl.com/y29h8zds) gilt ab dem 1.5.2025 (Art. 26 Abs. 2).

Zu Rn. 908, 909

Mit einem neuartigen Ansatz behandelt Morell den Beibringungsgrundsatz (dazu einführend Bard/Morell, Der Beibringungsgrundsatz: Eine Rechtfertigung unter besonderer Berücksichtigung der Passivität der nicht beweisbelasteten Partei, https://tinyurl.com/yc8v9nmk [zuletzt abgerufen am 29.1.2024]).

Wie problematisch und häufig überflüssig übrigens das Argumentieren mit Prozessgrundsätzen in der täglichen Arbeit sein kann, zeigen die Entscheidungen LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2018, 269 Rn. 23 und ihr folgend ArbG Bochum v. 5.8.2022 – 1 Ca 788/22, juris Rn. 3, wo jeweils ohne Not und dogmatisch fehlerhaft die Dispositionsmaxime (also die Herrschaft der Parteien über Beginn, Gegenstand und Ende des Verfahrens) mit dem Beibringungsgrundsatz verknüpft wurde (zum richtigen Verhältnis der beiden Prozessgrundsätze vgl. etwa Morell § I 1 [S. 8]).

Zu Rn. 923

Auch Morell weist auf S. 7 darauf hin, dass die »Gerichte von ihren Beweiserhebungsbefugnissen, insbesondere von denen nach § 142 ZPO, nur sehr zurückhaltend Gebrauch« machen. Soweit er sich dabei auf die Untersuchung von Hommerich/Prütting/Ebers/Lang/Traut Untersuchungszeitraum 2005) beruft, ist dies allerdings nicht sehr überzeugend, weil er nicht geprüft hat, ob dies auch noch 2019 (dem Jahr des Abschlusses seiner Habilitationsschrift) zutraf.

Zu Rn. 927 Fn. 2022

Neuere Literatur zum Sachverständigen als Berater des Gerichts: Greger, Der Gerichtssachverständige: Gutachter, Berater – oder beides? DS 2022, 95 ff.; Motzke, Sachverständige als Berater des Gerichts, DS 2022, 19 ff.

Zu Rn. 928

Literaturhinweise: Rath/Küppersbusch, § 411a ZPO und seine Auswirkungen auf den Personenschadenprozess, VersR 2005, 890–894; Dölling, Gutachten aus anderen Verfahren im Zivilprozess, NJW 2018, 2092 ff.; Seidel, Die Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren, DS 2021, 302 ff.

Zu Rn. 932 Fn. 2035

Im Ergebnis ebenfalls ablehnend Klose, Beweisverfahren S. 245 f. unter I 1 lit. l), wonach das Anordnen eines Sachverständigengutachtens darüber auch dann unzulässig sei, wenn die Rechtsfragen »Randgebiete« des Rechts betreffen.

Zu Rn. 935

Eine aktuelle Arbeitshilfe bieten die vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht im Oktober 2023 veröffentlichten »Hamburger Leitlinien zur Ermittlung und Anwendung ausländischen Rechts in deutschen Verfahren für Gerichte, Sachverständige und Parteien« (HbgLL), abrufbar unter https://www.mpipriv.de/hamburger-leitlinien (als PDF unter https://tinyurl.com/55mtka4c). Siehe dazu auch Michaels/Schmidt, Die Hamburger Leitlinien zur Ermittlung und Anwendung ausländischen Rechts in deutschen Verfahren, NJW 2024, 24–29.

Diese Leitlinien sind sehr hilfreich, man sollte sie aber nicht unbesehen anwenden. So ist etwa Art. 2 § 3 Nr. 4 HbgLL sehr problematisch:

Zum einen ist die Feststellung

»In einfachen Fällen genügt die Heranziehung der einschlägigen ausländischen Rechtsnormen, wenn weitere Informationen schwer zu erhalten sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die ausländische Rechtspraxis vom ermittelten Gesetzestext abweicht. Insbesondere der Einholung eines vertiefenden Rechtsgutachtens bedarf es bei einer überschaubaren und ersichtlich auch nicht außergewöhnlichen Fragestellung nicht.«

bemerkenswert unpräzise formuliert: Worauf kann man die Annahme stützen, dass die – nicht ermittelte – ausländische Rechtspraxis nicht vom Gesetzestext abweicht? Was ist ein »vertiefendes Rechtsgutachten«? Was ist eine »überschaubare Fragestellung« auf dem Hintergrund einer oft sehr fremden Rechtsordnung?

Zum anderen sind die angeführten Belege unvollständig oder ungenau. Die im Buch Rn. 1048 Fn. 2379 aufgeführten abweichenden Entscheidungen fehlen, die wichtige Entscheidung BGH NJW-RR 1991, 1211 wird irreführend zitiert, weil ihre zentrale Aussage nämlich lautet:

»Auf das Gutachten des Max-Planck-Instituts konnte es sich bei der Klärung dieser Frage nicht stützen. Der Verfasser desselben hat nämlich bei seiner Anhörung selbst angegeben, erstmals einen Fall aus dem venezolanischen Recht begutachtet zu haben und über keinerlei spezielle Kenntnisse dieses Rechts und vor allem der dort bestehenden Rechtspraxis zu verfügen. Danach hat er sich letztlich auf die Auswertung der ihm zugänglichen Literatur und die Auslegung der einschlägigen Gesetze beschränkt. Das reichte für die Ermittlung des ausländischen Rechts nicht aus. Denn der Richter der Tatsacheninstanz, den der Gutachter bei der Ermittlung des ausländischen Rechts unterstützen soll, darf sich nicht auf die naturgemäß an seinem eigenen Rechtsdenken orientierte Auslegung ausländischer Normen beschränken; er ist vielmehr gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelt hat und in der Praxis Anwendung findet (vgl. BGH, LM Art. 92 WG Nr. 1; NJW 1963, 252 [...]; BGH, NJW 1976, 1581 [...]; Stein-Jonas-Leipold, § 293 Rdnr. 58; Zöller-Geimer, ZPO, 16. Aufl., § 293 Rdnr. 20).« (Hervorhebungen N.D.)

Zu Rn. 941–957

Die Parteianhörung nach § 141 ZPO kann nach wohl h.M. grundsätzlich auch durch den ersuchten oder beauftragten Richter (§§ 361, 362 ZPO) erfolgen (so BGH NJW-RR 2016, 583 [584] außer im Fall eines zwingend notwendigen unmittelbaren Eindrucks etwa bei Anhörung einer 93-jährigen Schuldnerin wegen Suizidgefahr im Vollstreckungsschutzverfahren; OLG Zweibrücken JW 1919, 518; OLG Hamburg JW 1930, 1089; OLG Köln MDR 1986, 152 für die Anhörung durch den beauftragten Richter, soweit es nicht entscheidend auf den persönlichen Eindruck der Parteien ankommt; OLG Brandenburg v. 8.6.2023 – 1 AR 14/23 [SA Z], BeckRS 2023, 14087 = NZV 2023, 566 m. zust. Anm. Krenberger; AK-ZPO/Schmidt §§ 141–144 Rn. 9 für die Anhörung durch den beauftragten Richter; Zimmermann § 141 Rn. 4 für die Anhörung durch den beauftragten Richter; Saenger/Wöstmann § 141 Rn. 5; BeckOK-StVR/Türpe § 249 BGB Rn. 283; a.A. RG v. 20.11.1908 – III B. 289/08, Nachschlagewerk § 141 Nr. 1 [Ls.] = SeuffA 64 [1909], 242 [243]; OLG Braunschweig SeuffA 61 [1900], 461 [462] für die Anhörung durch den beauftragten Richter; MüKo-ZPO/Fritzsche § 141 Rn. 16 ohne Erwähnung der gegenteiligen Rechtsprechung; StJ/Althammer § 141 Rn. 26; Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann § 141 Rn. 51; Thomas/Putzo/Seiler § 141 Rn. 2; Zöller/Greger § 141 Rn. 6; Musielak/Voit/Stadler § 141 Rn. 11; widersprüchlich Anders/Gehle/Bünnigmann § 141 Rn. 19: grds. möglich, aber: »Eine Anhörung durch den ersuchten/beauftragten Richter wird in der Praxis indes häufig ausgeschlossen sein. Sie ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn es auf den – wie häufig – unmittelbaren Eindruck von der Parteianhörung ankommt ...«; offengelassen von Zimmermann § 141 Rn. 4 im Hinblick auf § 141 Abs. 1 S. 2 ZPO für die Anhörung durch den ersuchten Richter).

Das Problem eines etwaig notwendigen unmittelbaren Eindrucks lässt sich im Übrigen, worauf Krenberger a.a.O. trefflich hingewiesen hat, durch eine Videovernehmung grundsätzlich lösen. Der Bundesgerichtshof bestätigt dies in seinem Beschl. v. 21.12.2023 – III ZR 21/23, BeckRS 2023, 42797 Rn. 15 wie folgt:

»Selbst wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein persönlicher Eindruck unverzichtbar ist, hat es zu erwägen, ob es den im Ausland lebenden Zeugen gemäß § 128a Abs. 2, § 284 Satz 2 ZPO im Wege der Bild- und Tonübertragung vernehmen will [...].«

Auch der Gesetzgeber sieht das so, siehe § 141 Abs. 1 S. 2 ZPO i.d.F. des RegE eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BT-Drs. 20/8095, S. 11, 54 f.: »Das Gericht kann das persönliche Erscheinen auch als Teilnahme an einer Videoverhandlung nach § 128a gestatten oder anordnen.«

Über die neuesten Entwicklungen im Bereich der Videoverhandlung berichtet Orthmann, Justizdigitalisierungs-VO: Folgen für grenzüberschreitende Videoverhandlungen, https://tinyurl.com/hd9mns32 (abgerufen am 10.3.2024).

Zu Rn. 961

Die hier dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze finden sich auch in OLG Oldenburg NJW 2021, 244 = DS 2020, 294.

Zu Rn. 972

Eine sehr interessante Behandlung des Themas richterliche Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung bietet Beltran, Legal Proof And Fact Finders’ Beliefs, Legal Theory 12 (2006), 293–314.

Zum Rückschaufehler siehe auch v. Kummer/v. Schlippe, Hindsight Bias – der Rückschaufehler, FuS 2022, 118 ff.

Zu Rn. 994

Ebenso jetzt auch LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 17.11.2023 – 5 Sa 141/22, BeckRS 2023, 35001 Rn. 33.

Zu Rn. 995

Zu der Minderheitsmeinung im Schrifttum ist auch Maaß zu rechnen, der sich S. 314 wie die Fn. 2215 genannten Autoren weder mit den Gesetzesmaterialien noch mit dem Wortlaut des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO auseinandersetzt. Sein Rat an Anwälte, »das Gericht zu Beginn der Befragung um eine klarstellende Mitteilung bitten, ob es eine Parteivernehmung oder eine Anhörung nach § 141 ist«, und zwar »unabhängig davon, ob das Gericht im Beweisbeschluß die Parteivernehmung angekündigt hatte«, entbehrt einer Rechtsgrundlage und wird im Fall eines bereits vorliegenden Beweisbeschlusses dem Rechtsanwalt die Reputation eines ernsthaften Gesprächspartners entziehen.

Zu Rn. 1002

Etwas anderes soll nach der – insoweit nicht näher begründeten – Entscheidung BGH MDR 2023, 794 = VersR 2023, 1461 = NJ 2023, 315 (m. zust. Anm. Klose) = NJOZ 2023, 602 Rn. 15 gelten, wenn der Untersuchungsgegenstand nach der Erstellung eines Privatgutachtens vernichtet wurde. Dies soll sich Klose zufolge »aus der Bedeutung des Privatgutachtens für die Beweiswürdigung« ergeben. Im Hinblick darauf, dass Privatgutachten nicht selten erhebliche Mängel aufweisen, erscheint dies nicht unproblematisch, ganz abgesehen davon, dass es nicht erkennbar ist, warum ein solches Parteiverhalten schützenswert sein soll.

Zu Rn. 1011

Der in Fn. 2258 nachgewiesenen herrschenden Meinung folgt auch Kurpat S. 173 (sub VII). Soweit dagegen Maaß S. 315 Anwälten für den Fall der Abwesenheit der gegnerischen Partei rät, das Gericht auf die Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses hinzuweisen und den Mandanten zur Aussageverweigerung zu raten, ist diese Empfehlung zweifelhaft, wie Maaß angesichts der im Buch eingehend geschilderten Rechtslage selbst einsieht, ganz abgesehen davon, dass es für eine Parteianhörung keines Beweisbeschlusses bedarf und es einen solchen auch nicht geben kann, weil die Anhörung keine Beweisaufnahme ist (vgl. Rn. 836).

Zu Rn. 1015

Wie die herrschende Meinung auch LG Lübeck v.10.8.2023 – 9 O 93/22, juris Rn. 20. Die Behauptung von Maaß S. 315, es sei »keine Entscheidung eines Gerichts bekannt, in der das Gericht bei einer solchen Konstellation [Abwesenheit des Gegners] aus einem Schweigen der Partei bei der Parteianhörung nachteilige Schlüsse gezogen hätte« (ebenso Saueressig § 5 Rn. 109), ist unzutreffend – gegenteiliger Ansicht ist ganz generell zumindest das Reichsgericht in seinem Urt. v. 3.1.1921 – VI 390/20, Nachschlagwerk § 141 Nr. 2, das spätestens seit 2014 allgemein zugänglich ist.

Zu Rn. 1016

Der Bundesgerichtshof bestätigt die Zulässigkeit eines sog. überholenden Vortrags (5.9.2019 – III ZR 73/18, BeckRS 2019, 22777 Rn. 32; 8.9.2021 – VIII ZR 258/20, BeckRS 2021, 29973 Rn. 23). Er bestätigt aber auch seine ständige Rechtsprechung, dass Widersprüche im Vortrag einer Partei im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil der betreffenden Partei berücksichtigt werden können. Dies ist auch Stand der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. etwa LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 17.11.2023 – 5 Sa 141/22, BeckRS 2023, 35001 Rn. 31, 32 m. zust. Anm. Sievers, jurisPR-ArbR 3/2024 Anm. 3.

Zu Rn. 1035

Ungeachtet dieser Rechtslage ist der Rechtsanwalt aufgrund seiner Pflicht zur umfassenden Rechtsberatung verpflichtet, seinen Mandanten auf diese taktischen Möglichkeiten hinzuweisen (BGH NJW-RR 2003, 1212 = MDR 2003, 928 ff.) – weil, so ist zu ergänzen, das anzurufende Gericht ja vielleicht die dargestellte beweisrechtliche Lage nicht kennen und so auf die Tricks hereinfallen könnte.

Zu Fn. 2335: Zum Ganzen ausführlich auch Reinkenhof S. 104 ff.

Zu Fn. 2336: Die herrschende Meinung wurde von RG JW 1889, 17 Nr. 2 begründet. Die Minderheitsmeinung wird auch von AG Frankfurt a.M. VersR 1978, 878 (879) vertreten.

Zu Rn. 1042, 1043

Eine völlig neue Form der Augenscheinsvermittlung ist der Einsatz von Virtual Reality (VR). Siehe dazu umfassend Heetkamp/Leeb/Schlicht, Eine VR-Darstellung sagt mehr als 1.000 Bilder – Extended Reality im Gerichtsverfahren, jM 2024, 44–48 (abrufbar – leider nur mit einem juris-Benutzerkonto – unter https://tinyurl.com/6ms86d5x). Eine kurze Einführung in die Thematik bietet Rinke, VR—Brille im Gerichtsverfahren, https://tinyurl.com/2u6mcyy7.

Zu Rn. 1064 Fn. 2413

So auch OLG München NJW-RR 2020, 199: Die Beurteilung der Testierfähigkeit obliegt einem Facharzt für Psychiatrie und nicht – wie vom Nachlassgericht angenommen – einem Facharzt für Allgemein- und Sportmedizin.

Zu Rn. 1066a

Die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zum ärztlichen Sachverständigen), die sich auf die Übernahme des Vortrags des jeweiligen Revisionsführers beschränkt und jede eigene Begründung vermissen lässt, ist auch aus folgenden Gründen heute nicht mehr vertretbar:

  • Die These, wer wegen Ruhestands schon länger Zeit nicht mehr in seinem Beruf etwa als Arzt gearbeitet habe, sei allein deswegen nicht mehr als Sachverständiger geeignet, war bereits lange vor Inkrafttreten der ZPO zurückgewiesen worden: Karl August Friedrich Seeger, Das Verfahren mit Sachverständigen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Stuttgart 1841, § 59 (S. 64 ff.) trat der aus dem Jahr 1687 (!) stammenden Ansicht entgegen, dass derjenigen, der eine Kunst oder ein Gewerbe zehn Jahre nicht mehr betrieben habe, nicht mehr als Sachverständiger anzusehen sei. Volze (S. 19) hatte dann 2010 erneut darauf hingewiesen, dass die These der Rechtsprechung einer tatsächlichen Grundlage entbehre.
  • Die Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte in der gesetzlichen Krankenversicherung ist seit dem 1.10.2008 weggefallen (Art. 1 Nr. 1i des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-OrgWG - v. 15.12.2008, BGBl. I 2008, S. 2426). Die gleiche Altersgrenze für flugmedizinische Sachverständige in § 24e Abs. 5 S. 2 und Abs. 6 S. 2 LuftVZO ist ebenfalls weggefallen. In beiden Fällen wurden die Änderungen damit begründet, dass die (auch vom Bundesverfassungsgericht vertretene, vgl. BVerfGK 10, 227 [232 f.]; 12, 26 [29 f.] und NVwZ 2013, 1540 [1541 f. und 1543]) These, nach allgemeiner Lebenserfahrung mit fortschreitendem Lebensalter ein Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte regelmäßig (also immer!) zu erwarten sei und die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit zu nehmendem Alter steige und deshalb Altersgrenzen von 65 (!), 68 oder 70 Jahren gerechtfertigt seien, in dieser Allgemeinheit einer tatsächlichen Grundlage entbehre (vgl. zur Problematik überkommener Altersgrenzen auch Becker, Die Altersgrenze kommt in die Jahre, 5.8.2015, https://tinyurl.com/ycy7cvdc [zuletzt abgerufen am 29.1.2024]).
  • Eine ähnliche Entwicklung findet sich bei der von den Industrie- und Handelskammern lange Zeit festgelegten Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige: Die einschlägigen Regelungen, die vom Bundesverwaltungsgericht stets gebilligte worden waren (siehe 6.6.1963 – I B 11.63, GewArch 1963, 244; BVerwGE 139, 1 = NVwZ 2011, 569), wurden auf indirekten Druck des Bundesverfassungsgerichts (NVwZ 2012, 297) als nach §§ 6 Abs. 3; 7 Abs. 1 Hs. 1 AGG unzulässige Benachteiligung wegen des Alters gewertet (BVerwGE 141, 385 = NJW 2012, 1018). Der Billigung einer Höchstaltersgrenze von 70 Jahren für Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in bestimmten Gebäuden wie Krankenhäusern, Schulen oder Versammlungsstätten durch das Bundesverwaltungsgericht (NVwZ-RR 2016, 865) liegt die Berufung auf Art. 2 Abs. 5 RL 2000/78/EG zugrunde (ob dies mit EuGH - Große Kammer - NJW 2011, 3209 vereinbar ist, kann hier dahingestellt bleiben, ebenso, ob die Begründung angesichts der Anhebung der Altersgrenze 2019 etwa im Land Berlin wegen »der älter werdenden Gesellschaft unter Beibehaltung körperlicher und geistiger Belastbarkeit sowie dem mangelnden Nachwuchs an Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen« [abrufbar unter https://tinyurl.com/mw8dbrtk, zuletzt abgerufen am 29.1.2024] noch tragfähig ist).

Der diesseits im Buch vertretene differenzierende Standpunkt liegt auch der Entscheidung OLG Dresden NJW-RR 2023, 1485 = MedR 2024, 118 zugrunde, wo er Rn. 10 beispielhaft umgesetzt wurde.

Zu Rn. 1070 Fn. 2450, 2451

Ebenso OLG Dresden DS 2021, 290 Rn. 5 (Oberarzt; grenzwertig); VersR 2023, 1318 = BeckRS 2023, 11041 Rn. 6, 7 (Assistenzarzt).

Zu Rn. 1086 Fn. 2502

Ebenso BVerwG v. 3.6.2014 – 2 B 105/12, Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 3 = BeckRS 2014, 53410 Rn. 41 ff. für den Fall der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

Zu Rn. 1087

Allgemein: Thiele, Starre und gleitende Verweise auf technische Normen im Recht, DS 2020, 308 ff.; zu den DIN-Normen: Wilrich, Rechtliche Bedeutung von DIN-Normen und technischen Regelwerken, NJW 2023, 1400–1405; Wirwohl, Das DIN und die Normungsgrundsätze – Geltungshierarchie und Widersprüche, DS 2020, 306 ff.; zu den sog. anerkannten Regeln der Technik: Zöller, Allgemein anerkannte Regeln der Technik und Regelwerke, DS 2023, 16 ff.

Zu Rn. 1088

Anders ist die Sachlage zu beurteilen, wenn ein Sachverständiger seine Stellungnahme dreimal geändert hat, ohne dass die äußeren Umstände hierzu Veranlassung gegeben hätten (RG HRR 1940 Nr. 203; Döhring, Beweiserhebung S. 269).

Zu Rn. 1107

Der VIII. ZS des Bundesgerichtshofs bestätigt seine Rechtsprechung u.a. in WuM 2021, 38 Rn. 23 und NJW 2023, 3496 Rn. 16.

Zu Rn. 1112

Ebenso BGH NJW-RR 2023, 636 Rn. 11 ff., wenn sich das erstinstanzliche Gericht (etwa aufgrund von Zeugenaussagen) von dem Gegenteil dessen überzeugt hat, was eine Partei in einer persönlichen Anhörung erklärt hat, und in den Urteilsgründen von der Würdigung dieser Parteierklärung ganz abgesehen hat.

Zu Rn. 1114

Der Bundesgerichtshof bestätigt seine Rechtsprechung im Beschluss v. 23.11.2023 – V ZR 59/23, BeckRS 2023, 38056.

Zu Rn. 1137 Fn. 2629

Ebenso OLG Dresden VersR 2023, 1534 = BeckRS 2023, 10959 Rn. 19.

Zu Rn. 1157

Der Verweis muss richtig »Rn. 1156« lauten.

Zu Rn. 1176 Fn. 2739

Auch BGH NJW 2019, 3147 Rn. 18 betont, dass der Antritt eines Beweises durch Sachverständigengutachten nur eine Anregung an das Gericht ist.

Zu Rn. 1212

Literaturhinweis: Marco Wehling, Finanzierung von Zivilverfahren, Hamburg 2009 (= Schriften zum Zivilprozessrecht, Bd. 19)

Zu Rn. 1252

Die Qualifizierung des Prozessfinanzierungsvertrags als Gesellschaftsvertrag ist ganz herrschende Meinung: so schon OLG Hamburg OLGRspr. 33 (1916), 119; ferner LG Köln NJW-RR 2003, 426 (427); Grunewald, Prozessfinanzierungsvertrag mit gewerbsmäßigem Prozessfinanzierer – ein Gesellschaftsvertrag, BB 2000, 729 (731); dies., Rechtsschutzversicherungen und alternative Prozessfinanzierungen, AnwBl 2001, 540 (542); Dethloff, Verträge zur Prozessfinanzierung gegen Erfolgsbeteiligung, NJW 2000, 2225 (2227); Bräuer AnwBl. 2001, 112 (114); Maubach, Gewerbliche Prozessfinanzierung gegen Erfolgsbeteiligung, Diss. Bonn 2002, S. 95 ff.; Dimde, Rechtsschutzzugang und Prozessfinanzierung im Zivilprozess, Diss. Berlin 2003, S. 186 ff.; Kochheim, Die gewerbliche Prozessfinanzierung, Diss. Hamburg 2003, S. 90 ff.; Jaskolla, Prozessfinanzierung gegen Erfolgsbeteiligung, Karlsruhe 2004 (zugl. Diss. FU Berlin), S. 71; Gleußner, Prozessfinanzierung, in: Greger/Gleußner/Heinemann, Neue Wege zum Recht, FG für Max Vollkommer zum 75. Geburtstag, Köln 2006, S. 25–60.

Die herrschende Meinung bejaht die Pflicht des Anwalts, seinen Mandanten auf die Möglichkeit der Prozessfinanzierung hinzuweisen, jedenfalls, wenn die Prozesskostenfrage sich bei hohen Streitwerten aufdrängt: OLG Köln NJW-RR 2019, 759; Ruby ZEV 2005, 383 (384); Buschbell, Prozessfinanzierung als Instrument der Anspruchsverfolgung – Praktische Hinweise zum Umgang mit Prozessfinanzierern, AnwBl. 2006, 825 (826 unter 2.4 und 2.5); Kuhn/Trappe, 15 Jahre Prozessfinanzierung im Erbrecht, ZEV 2013, 246 (268).

Eine aktuelle Übersicht über Prozessfinanzierer (Stand 2021) findet sich unter AnwBl Online 2021, 223 und https://tinyurl.com/8npdwnue.

Zu Rn. 1292 m. Fn. 2998, 2151, 2153

Der Bundesgerichtshof bestätigt in NJW 2023, 2195 Rn. 10–16 seine ständige Rechtsprechung zu den Anforderungen an die anwaltliche Beratung zum Ob und Wie einer vergleichsweisen Beendigung eines Rechtsstreits.

Zu Rn. 1328, 1330

Die hier dargelegten Grundsätze sind auch Gegenstand der Entscheidung des OLG Hamm NJW-RR 2023, 880. Die Klage war erstinstanzlich abgewiesen und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) waren teilweise verurteilt worden. Hiergegen legte der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin und der Drittwiderbeklagten namens und in Vollmacht der Klägerin Berufung ein. Als wichtige Besonderheit ist noch zu erwähnen, dass das Rubrum der Berufungsschrift vom erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nicht um die (übliche) Bezeichnung Berufungskläger/-führer ergänzt worden war. Das OLG Hamm entschied, dass die Berufung der Klägerin unbegründet und die Berufung der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Burmann, jurisPR-VerkR 24/2023 Anm. 2 hat der Entscheidung insoweit zugestimmt.

Zu Rn. 1331

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung NJW 2023, 2280 Rn. 13 seine Rechtsprechung dahingehend bestätigt, dass bei Nichterwähnung eines Streitgenossen im Rubrum mangels Vorliegen von aussagekräftigen Indizien wie etwa einem eingeschränkten Antrag im Zweifel davon auszugehen ist, dass die Berufung gegen alle Streitgenossen auf Beklagtenseite eingelegt worden ist; ferner hat er sich in Verkehrsunfallsachen der dargestellten herrschenden Meinung angeschlossen. Weshalb die Entscheidung BGH NJW-RR 2009, 208 auf dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung einen »Fauxpas« darstellen soll, wie Elzer FD-ZVR 2023, 457127 meint, ist nicht zu erkennen: Der Bundesgerichtshof geht dort in Rn. 5 explizit von seiner ständigen Rechtsprechung aus und legt dann in Rn. 7 eingehend und überzeugend dar, warum hier ein Ausnahmefall vorliegt.

Zu Rn. 1336

Der Bundesgerichtshof bestätigt in NJOZ 2023, 619 Rn. 15, 16 die dargestellten Anforderungen an eine Berufungsschrift, lässt aber wie schon in NJW 1993, 1719 eine Ausnahme zu, wenn das Berufungsgericht und der Gegner anhand der innerhalb der Berufungsfrist eingereichten Unterlagen das angefochtene Urteil zweifelsfrei bestimmen können.

Zu Rn. 1346–1351

Soweit im Buch eine Dringlichkeitsvermutung im Markenrecht unter Bezugnahme auf die herrschende Rechtsprechung in Fn. 3144 verneint wird, ist dies zu korrigieren: Bedauerlicherweise wurde die Gesetzesänderung in § 140 Abs. 3 MarkenG (durch Art. 1 MaMoG v. 11.12.2018, BGBl. I S. 2357) übersehen.

Eine analoge Anwendung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG auf Unterlassungsansprüche nach § 6 GeschGehG scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus (OLG München GRUR-RR 2019, 443 Rn. 14 – Medizinisches Fachpersonal; OLG Nürnberg MDR 2023, 1205 = WRP 2023, 1135 = GRUR-RS 2023, 18858 Rn. 8). Sy, jurisPR-WettbR 8/2023 Anm. 2 unter D hat darauf hingewiesen, dass sich schon aufgrund des Wesens des Geheimnisschutzes im Regelfall eine Dringlichkeit ergebe.

Zustimmend zu einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung durch Ausschöpfung gesetzlicher oder gerichtlicher Fristen (oder Terminsverlegungsanträge) Sy, jurisPR-WettbR 8/2023 Anm. 2 unter D (unter Hinweis auf BGH GRUR 2000, 151, wonach die herrschende oberlandesgerichtliche Rechtsprechung jedenfalls nicht willkürlich sei), ablehnend dagegen Gramlich/Lütke S. 474 ff.

Zu Rn. 1363 Fn. 3173

Die seit 1893 bestehende ständige höchstrichterliche Rechtsprechung wird von BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 Rn. 9 und BAG NJW 2023, 1084 Rn. 8 bestätigt.

Zu Rn. 1365 Fn. 3178

Ebenso jetzt OLG Zweibrücken v. 4.12.2023 – 9 U 141/23, BeckRS 2023, 38873 Rn. 20 ff.

Zu Rn. 1365 Fn. 3179

Anderer Ansicht auch OVG Bautzen v. 21.9.2021 – 3 A 542/20, BeckRS 2021, 29174 Rn. 8; OVG Hamburg v. 12.8.2022 – 6 Bs 57/22, BeckRS 2022, 32909 Rn. 13 = DÖV 2023, 224 (nur Ls.); OVG Lüneburg v. 31.1.2023 – 13 ME 23/23, BeckRS 2023, 931 Rn. 9 = DÖV 2023, 404 (nur Ls.), wohl wegen § 124a Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ohne Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Zu Rn. 1367

Nach der herrschenden Theorie des sog. statusbezogenen Anwendungsbereichs besteht – wie dargestellt – die aktive Nutzungspflicht nach § 130d ZPO für einen Rechtsanwalt schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Rechtsanwälte (anders die Theorie des sog. rollenbezogenen Anwendungsbereichs). Im Einzelnen besteht sie nach h.M.

  • für Syndikusrechtsanwälte (KG MDR 2023, 936 = BeckRS 2023, 9798 Rn. 13 ff.; LAG Hamm v. 27.9.2022 – 10 Sa 29/22, BRAK-Mitt. 2022, 340; ArbG Stuttgart v. 25.2.2022 – 4 Ca 688/22)
  • bei einer sofortigen Beschwerde eines Rechtsanwalts als Zeugen (KG v. 28.2.2023 – 10 W 20/23, NJOZ 2023, 636 Rn. 12),
  • für anwaltliche Insolvenzverwalter, jedenfalls, wenn sie Rechtsmittel einlegen (BGH NJW 2023, 525).

Zu Rn. 1368

Die bürgerfreundliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts FamRZ 2023, 875 = BeckRS 2023, 6331 ist durch die im Buch dargestellte Rechtslage überholt. Zu den technischen Fragen siehe Dahns, Zu langer Dateiname eines per beA übermittelten Schriftsatzes? NJW-Spezial 2023, 350.

Zu Rn. 1372

Die mittlerweile kaum noch überschaubare Rechtsprechung zu § 130d ZPO (eine erste Zusammenfassung von Elzer FD-ZVR 2023, 460379) wird vom Bundesgerichtshof in zwei weiteren Entscheidungen zu § 130d S. 2 ZPO (Ersatzeinreichung) weitergeführt:

  • NJW 2023, 456: Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu machen, hat dies mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen; in diesem Fall genügt es nicht, wenn der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und glaubhaft macht.
  • NJW 2023, 3367: Ist es über den Tag hinweg nicht möglich, einen Schriftsatz zu übermitteln und eine Problembehebung auch nicht absehbar, liegt jedenfalls eine vorübergehende Unmöglichkeit vor. Die hierfür erforderliche Unmöglichkeit ist dann glaubhaft gemacht, wenn sie am selben Tag wie die Ersatzeinreichung bei Gericht eingeht und nicht zu beanstanden, selbst wenn sie mit zwei getrennt übermittelten Schriftsätzen erfolgt.

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Ähnlich dem OVG Münster MDR 2022, 1368 = ZInsO 2022, 2210 = BeckRS 2022, 23282 Rn. 4, 5 erwägt auch Siegmund, Anforderungen bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs, NJW 2023, 1681 Rn. 37, mit dem »Smartphone einen zweiten beA-Client und einen zweiten Internetzugang über Mobilfunk« vorzuhalten. Ähnlich jetzt auch Bacher im MDR-Montagsblog v. 3.3.2024 (https://tinyurl.com/48bszt4t):

»Um bei »unerklärlichen« Fehlern mit der beA-Karte dennoch Schriftsätze wirksam einreichen zu können, empfiehlt sich der zusätzliche Erwerb eines Softwarezertifikats. Dieses kann zwar nicht für eine qualifizierte elektronische Signatur eingesetzt werden, wohl aber für den Versand auf einem sicheren Übermittlungsweg – und für den mobilen Zugriff auf das beA-Postfach.«

Der im Buch gemachte Einwand gegen diese überspannte Forderung gilt auch insoweit. Dem Staat war bei der Einführung des verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehrs die technische Fehleranfälligkeit des Internets (Stromausfälle, Fehler bei den Empfangsservern etc.) bekannt. Er darf die damit verbundenen Probleme nicht aus fiskalischen Gründen auf die Anwaltschaft abwälzen. Sehr erstaunlich sind solche sich ständig  verschärfenden Anforderungen an Rechtsanwälte angesichts des folgenden Vermerks in BGH v. 23.1.2024 – X ZR 4/23, juris (in BeckRS 2024, 2622 nicht abgedruckt): »Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Kober-Dehm kann nicht unterschreiben, weil ihr keine Signaturkarte zur Verfügung steht. <Bacher>«

Im Übrigen haben sich weder das OVG Münster noch Siegmund und Bacher Gedanken gemacht, wie ihre Forderung technisch umgesetzt werden kann. Hierzu einige Hinweise:

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Bert/Windau befassen sich in ihrem Blog-Beitrag »Von Sinn und Unsinn der ›Ersatzeinreichung‹« (https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/zpoblog/von-sinn-und-unsinn-der-ersatzeinreichung, abgerufen am 28.4.2024) mit den überzogenen Anforderungen mancher Oberlandesgerichte an die Glaubhaftmachung und machen sehr konstruktive Vorschläge zur Lösung der mit den überaus häufigen und überwiegend unverständlichen Ausfällen der justizseitigen Empfangsmöglichkeiten vebundenen Probleme.

Zu Rn. 1393 Fn. 3229

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung in NJW-RR 2023, 1284 Rn. 11, 16 bestätigt.

Zu Rn. 1397

So zuletzt auch BGH NJW 2021, 2121 Rn. 9 ff.

Zu Rn. 1411

Das LAG Baden-Württemberg hat in seinem Urt. v. 13.2.2023 – 10 Sa 27/22, BeckRS 2023, 22929 = juris die in § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG verankerte strenge arbeitsrechtliche Rechtslage bestätigt und darauf hingewiesen, dass eine gleichwohl erfolgte zweite Verlängerung unwirksam ist und eine Wiedereinsetzung ausscheidet, weil die Rechtslage einem Anwalt bekannt sein muss.

Zu Rn. 1412, 1455

Der Bundesgerichtshof hat in NJW 2023, 1449 = MDR 2023, 1266 klargestellt, dass ein Berufungsführer grundsätzlich davon ausgehen darf, dass das Berufungsgericht bei einer Einwilligung des Gegners in eine weitere Fristverlängerung sein Ermessen erneut pflichtgemäß ausüben wird, ohne sich an die Bezeichnung der vorangegangenen Fristverlängerung als letztmalig zu halten oder deswegen andere als den in § 520 Abs. 2 S. 2 ZPO festgelegten Maßstab an die Begründetheit des Verlängerungsantrags anzulegen.

Zu Rn. 1438

Ein Verstoß gegen die Mindestbegründungspflicht ist Gegenstand der Entscheidung BGH MDR 2024, 321 = BeckRS 2024, 1294, wo der Berufungsführer eine Fristverlängerung mit der bloßen Begründung beantragte, er sei »nicht in der Lage«, die Berufung fristgerecht zu begründen. Der Bundesgerichtshof sah darin – zu Recht – keinen (wenigstens konkludenten) Hinweis auf einen als erheblich anerkannten Grund.

Zu Rn. 1443

Der Bundesgerichtshof bestätigt in NJW 2023, 1812 Rn. 31 die Möglichkeit der wiederholten Fristverlängerung innerhalb der Monatsfrist des § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO, wobei es einer Zustimmung des Gegners nicht bedarf. Ob es dann auch keiner Anhörung des Gegners nach § 225 Abs. 2 ZPO bedarf, wurde vom Bundesgerichtshof nicht entschieden. Im Schrifttum ist die Frage umstritten. Während N. Schneider NJW-Spezial 2020, 219 (unter III) der hier vertretenen Ansicht zustimmt, verneint BeckOK-ZPO/Jaspersen § 225 Rn. 4 die Notwendigkeit einer Anhörung.

Zu Fn. 3322: Der erste Beleg muss richtig BGH NJW 2222 (2224) lauten.

Zu Rn. 1546

Ein aktuelles Beispiel für eine fehlerhafte Berufungsbegründung im Fall sog. Mehrfachbegründungen (hier ein sog. Diesel-Fall) findet sich in BeckRS 2022, 47799 Rn. 23, 24.

Zu Rn. 1553

Wie berechtigt der Praxishinweis ist, bei Mehrfachbegründungen im Zweifel nicht zwischen rügepflichtigen selbständig tragenden Erwägungen und nicht rügepflichtigen bloßen Hinweisen zu differenzieren und alle Begründungen zu prüfen und anzugreifen, zeigt die Entscheidung BGH NJW-RR 2020, 503 = MDR 2020, 626 = VersR 2020, 1272, wo der Bundesgerichtshof auch »lediglich weiterführende« Ausführungen als rügepflichtig angesehen hat. Auch Toussaint weist in seinem Praxishinweis BeckRS 2020, 3531 auf die Gefährlichkeit einer solchen Mehrfachbegründung hin.

Zu Rn. 1564, 1565

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt in NZA 2023, 320 Rn. 5 seine strengen Anforderungen an einen ausreichenden Berufungsvortrag:

»Nach § 64 VI 1 ArbGG iVm § 520 III 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren [!] Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (BAG 27.1.2021 – 10 AZR 512/18, NZA 2021, 811 Rn. 15).«

Zu Rn. 1575

Die absoluten Berufungsgründe werden in Rn. 784 behandelt (der Verweis nennt versehentlich Rn. 786).

Zu Rn. 1603

Der Bundesgerichtshof betont in MDR 2023, 794 = VersR 2023, 1461 = NJ 2023, 315 (m. zust. Anm. Klose) = NJOZ 2023, 602 die Bedeutung eines Privatgutachtens, weil es das Berufungsgericht zwingt, sich mit ihm und den Widersprüchen zu einem ggf. vorliegenden erstinstanzlichen Gerichtsgutachten eingehend auseinanderzusetzen.

______________________

Das OLG Dresden setzt seine beklagtenfreundliche Rechtsprechung fort, zuletzt etwa im Beschluss v. 12.10.2023 – 4 U 466/23, BeckRS 2023, 31318, die von Hüwe, jurisPR-MedizinR 2/2024 Anm. 2 aus der Sicht eines anwaltlichen Vertreters von Versicherungen, Krankenhäusern und Ärzten u.a. mit folgendem Argument verteidigt wird:

»Denn ohne ein derartiges Privatgutachten oder andere medizinische Ausführungen stellt sich die Situation in der Praxis in aller Regel so dar, dass das Berufungsgericht, das regelmäßig keine eigenen medizinischen Fachkenntnisse aufweist, die angegriffenen sachverständigen Wertungen nur dahin gehend überprüfen kann, ob diese in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind. Dann wird das Berufungsgericht in der Praxis in aller Regel keinen Anlass zur Einholung eines weiteren Gutachtens sehen. Der Sachverständige würde absehbar schlicht an seinen schriftlichen Ausführungen festhalten.«

Zunächst ist schon die Unterstellung, ein Spezialspruchkörper wie ein Arzthaftungssenat sei einem medizinischen Sachverständigen mehr oder weniger hilflos ausgeliefert, unzutreffend (vgl. Buch Rn. 1048, 1049). Weiter entspricht die Beschränkung der Gutachtensprüfung auf eine Prüfung der »Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit« (die beiden Begriffe sind übrigens deckungsgleich) nicht ansatzweise den von Rechtsprechung und Lehre aufgestellten Grundsätzen und Regeln zur Überprüfung von Sachverständigengutachten, wie sie im Buch Rn. 1044–1090 dargestellt sind. Schließlich hätte die Argumentation von Hüwe zur Folge, dass für die ständige gegenteilige, auch verfassungsrechtlich fundierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Raum mehr bliebe.

Zu Rn. 1604

Das OLG Frankfurt a.M. folgt in NJW-RR 2022, 1005 = JurBüro 2022, 359 = r+s 2023, 1085 der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und bejaht im entschiedenen Fall die Erstattungsfähigkeit.

Zu Rn. 1606

Die hier dargestellte höchstrichterliche Rechtsprechung wird in BGH NJW 2023, 3496 Rn. 19 bestätigt.

Wie streng die Anforderungen an die Beanstandung der Beweiswürdigung trotz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind, zeigt die Entscheidung des OLG Hamm v. 16.10.2023 – I-20 U 156/23, juris m. zust. Anm. Kemperdiek, jurisPR-VerkR 7/2024 Anm. 2 unter Abschn. D.

Zu Rn. 1621

Weitere Fälle offensichtlich unzulässiger Verwendung von Textbausteinen behandeln die Entscheidungen OLG München v. 15.10.2019 – 8 U 2471/19, BeckRS 2019, 53377 und OLG Stuttgart v. 14.12.2022 – 23 U 1853/21, BeckRS 2022, 47799 Rn. 24.

Zu Rn. 1652, 1653

  • Zur Unwirksamkeit der Unterzeichnung einer ersichtlich vom Rechtsanwalt nicht durchgearbeiteten Berufungsbegründung mit wirrem Inhalt schon BGH JR 1954, 463 = BeckRS 1954, 31391081.
  • Zum unzulässigen Zusatz »Unterzeichnend für den vom Kollegen verfassten und verantworteten Schriftsatz als Kammervertreter« siehe BGH NJW-RR 2023, 209 Rn. 13.
  • Zum zulässigen Zusatz ›i.V.‹ siehe zuletzt etwa BGH NJW 2020, 618 Rn. 9.
  • Zum unzulässigen Zusatz ›i.A.‹ siehe zuletzt etwa BGH NJW 2020, 618 Rn. 9 und – vom Standpunkt der h.M. – eingehend Deichfuß, Der Anwalt als Bote. Zur Unterzeichnung mit dem Zusatz »i.A.«, NJW 2016, 3132 ff.
  • Vollkommer, Unterschrift hat zu Recht empfohlen, alle Zusätze, auch solche, die von der Rechtsprechung zugelassen worden sind, wegzulassen, da sie überflüssig sind.

Zu Rn. 1655 Fn. 3810

Das Muster des Verwerfungsbeschlusses von Theimer/Theimer hat in der 9. Aufl. 2023 die Nr. 204.

Zu Rn. 1725

Der Verweis muss richtig Rn. 1972, 1973 lauten.

Zu Rn. 1773

Bedenklich auch das Verfahren des OLG Dresden 8 U 1389/21, wo das Ersturteil des LG Leipzig vom 8.7.2021, der Hinweisbeschluss vom 18.1.2022 und das weitgehend inhaltsgleiche Zurückweisungsurteil vom 30.3.2023 datierten.

Zu Rn. 1778

Zur Abgrenzung der Begriffe ›Müssen‹, ›Sollen‹, ›Können‹ und ›Dürfen‹ im Zivilrecht näher Erler S. 17 f. und Enneccerus/Nipperdey § 56 I 1 (S. 331 f.).

Zu Rn. 1789–1791

Wie schnell Berufungsgerichte mit formelhaften kurzen Fristsetzungen zur Hinweisreplik auf verfassungsrechtliche Abwege geraten können, zeigt eindrucksvoll der Fall BGH NJW 2018, 3316 (m. zust. Anm. Katzenmeier LMK 2018, 412417 und Prütting MedR 2019, 146 f.):

Das OLG Koblenz hatte in einer Arzthaftungssache für eine Replik auf einen 15-seitigen Hinweisbeschluss eine Frist von drei Wochen gesetzt, wozu es standardmäßig ausführte, »dass die übliche Frist zur Stellungnahme gem. §§ 522, 277 Abs. 3 ZPO zwei Wochen betrage, der Senat die Frist aber von vornherein großzügiger bemessen habe, um der Partei eine hinreichende Überlegungsfrist zu gewährleisten und Fristverlängerungsgesuche überflüssig zu machen. Fristverlängerungen seien deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt seien. Nicht prüffähige, pauschale Behauptungen genügten für eine Fristverlängerung nicht.«

Das substantiierte Fristverlängerungsgesuch wurde ohne einzelfallbezogene Begründung zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof sah in diesem Vorgehen – zu Recht – einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil dieser u.a. dann gegeben ist, wenn die vom Gericht gesetzte Frist objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum Sachverhalt und zur Rechtslage zu bringen, wozu der Bundesgerichtshof auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 49, 212 [215]; 60, 175 [211] = NJW 1982, 1579; 64, 203 [206] = NJW 1983, 2492; BVerfG NVwZ 2003, 859 Rn. 28) verwies.

Zu Rn. 1803

Literaturhinweise: Kunst, Anwaltshaftung und Aufklärung über kostensparende Berufungsrücknahme, 2021, https://tinyurl.com/mut5z9f8

Zu Rn. 1804

Nicht erfolgversprechend ist auch der auf den ersten Blick »trickreiche« Versuch, ein Ablehnungsgesuch für den Fall zu stellen, dass das Gericht nach einem Hinweisbeschluss an seiner Ansicht festhalten sollte, weil ein solcher Antrag unzulässig ist (OLG Stuttgart NJW-RR 2013, 960), da die Ablehnung von Gerichtspersonen grundsätzlich bedingungsfeindlich ist (BGH v. 25.9.2013 – AnwZ (Brfg) 51/12, BeckRS 2013, 20953; BFH BFH/NV 1995, 687 = BeckRS 1994, 12477; LSG Berlin-Brandenburg v. 13.9.2011 – L 34 SF 392/11, BeckRS 2011, 76535).

Zu Rn. 1805, 1806, 1814

Literaturhinweise zum Rügeverlust aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes

  • Fahl, Gehörsverstoß im Prozess: Der Subsidiaritätsgrundsatz des Bundesgerichtshofs, AnwBl Online 2020, 106–110 (abrufbar unter https://www.anwaltsblatt.de/ao/2020-106)
  • Fahl, Noch einmal: Der Subsidiaritätsgrundsatz des Bundesgerichtshofs, AnwBl Online 2023, 12–16 (abrufbar unter https://www.anwaltsblatt.de/ao/2023-12)
  • Gössl, Anm. zu BGH, Beschluss vom 28.1.2020 – VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1743
  • Jaeger, Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel bei Abgasmanipulation an Dieselfahrzeugen, jM 2020, 280–283
  • Weißenberger, Subsidiaritätsgrundsatz und Beweisanträge, AnwBl Online 2023, 17–19 (abrufbar unter https://www.anwaltsblatt.de/ao/2023-17).

Die Nachweise in Fn. 4107 sind um folgende gleichsinnige Entscheidungen zu ergänzen:

  • BGH NJW-RR 2018, 404 = VersR 2018, 247 Rn. 9
  • BGH v. 9.5.2018 – I ZR 125/17, BeckRS 2018, 10449

Fahl wirft der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, sie zwinge die Prozessbevollmächtigten in Verschiebung der bisherigen Aufgabenverteilung zwischen Parteien und Gericht zu erneutem umfangreichen wiederholenden und über den bislang gebotenen Tatsachenvortrag und Vortrag zur rechtlichen Würdigung hinausgehenden prozessrechtlichen Vortrag. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass es schon bislang keine Regel gab, dass die Parteien nicht ggf. zu prozessualen Fragen vortragen müssten. Gäbe es keine Pflicht zu ggf. umfassendem Rechtsvortrag, hätten die Zuweisung der Rechtsberatung und Rechtsvertretung an Rechtsanwälte (§ 3 Abs. 1 BRAO) und der Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) keinen Sinn. Zum anderen verlangt die Rechtsprechung keineswegs, den bisherigen Vortrag mehr oder weniger vollständig zu wiederholen – Vielschreiberei ist bekanntlich sowohl erst- als auch zweitinstanzlich fehlsam, wie in Rn. 1621–1623 dargelegt. Der Inhalt einer Hinweisreplik ist in Rn. 1799 beschrieben (zu Rechtsausführungen siehe ergänzend Rn. 159–163).

Zu Rn. 1818

Der Zusammenhang mit § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist in Rn. 753 behandelt.

Der Bundesgerichtshof hat die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass nur die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG rügefähig ist, im Beschl. v. 20.12.2022 – X ZR 58/20, GRUR-RS 2022, 40572 Rn. 7 bestätigt.

Auf der Heiden Rn. 17 nennt die richtige Bestimmung des Gegenstands der Gehörsrüge zunächst ein Scheingefecht, kommt dann aber, wenn auch ohne Berücksichtigung des § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und ohne eingehende Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, zu der auch von der herrschenden Meinung vertretenen Auffassung.

Zu Rn. 1821

Ebenso jetzt auch BGH FamRZ 2024, 198 Rn. 10.

Zu Rn. 1835

Eine neuere Darstellung bietet N. Schneider, Terminsgebühr im »Verfahren nach § 522 II ZPO«, NJW-Spezial 2023, 347.

Zu Rn. 1879 Fn. 4252

Theimer/Theimer a.a.O. sehen nun in der 9. Aufl. 2023 eine Anschlussberufung gegen die Kostenentscheidung als zulässig an.

Zu Rn. 1895

Der Bundesgerichtshof bestätigt seine ständige Rechtsprechung in NJW-RR 2023, 1166 Rn. 11, 13 = MDR 2023, 995 und zwar auch für den Fall, dass der hilfsweise erhobene Klageanspruch erstmals in der Berufungsinstanz schlüssig dargelegt wird.

Zu Rn. 1961–1967

Der Bundesgerichtshof hat in NJW-RR 2023, 1356 Rn. 11 entschieden, dass das Gericht nach der Zulassung eines neuen Verteidigungsmittels nach § 531 Abs. 2 ZPO dem Gegner ermöglichen muss, hierzu Stellung zu nehmen.

Zu Rn. 1962

Zur unzulässigen alternativen Klageerhebung siehe auch BGH v. 11.11.2022 – V ZR 213/21, BeckRS 2022, 37587 m. Anm. Elzer FD-ZVR 2023, 455183.

Zu Rn. 1973

Zur Sinnhaftigkeit einer Vorberatung überzeugend E. Schneider, Voten S. 138 unter II.

Zu Rn. 1975

Zur Erarbeitung eines Votums grdl. E. Schneider, Voten, passim.

Zu Rn. 1979

Die Einbindung des Mandanten in die mündliche Verhandlung aus Anwaltssicht behandelt auch Clausen, Mündliche Verhandlung beim FG, http://bfh-anwalt.de/?p=65 (abgerufen am 27.3.2024) im Abschnitt »Teilnahme des Mandanten an der gerichtlichen Verhandlung«.

Zu Rn. 2026 Fn. 4496

Ebenso BGH NJW-RR 2008, 85 Rn. 20.

Zu Rn. 2065

Der Bundesgerichtshof bestätigt in NJW-RR 2023, 768 Rn. 14, 23 die herrschende Rechtsprechung.

Zu Rn. 2108

OLG Köln NJW 2023, 305 bestätigt, dass ein Vergleichswiderrufsschriftsatz seit dem 1.1.2022 nur per beA übermittelt werden kann.

Zu Rn. 2129 Fn. 4686

Wie die h.M. auch Zimmermann, Prozessvergleich S. 2141 unter II Nr. 7 lit. b.

Zu Rn. 2130 m. Fn. 4689

Die Problematik einer Gebührenreduktion analog KV 1223 KG ist umstrittener als im Buch bislang angenommen. N. Schneider, Vorsicht Falle hat dankenswerterweise eine umfangreiche Rechtsprechungsübersicht zusammengestellt, aus der sich die von ihm zu Recht kritisierte ablehnende Meinung als herrschend ergibt. Genannt werden:

  • OLG Düsseldorf NJW 2016, 3043 = JurBüro 2016, 478; AGS 2016, 475 f. = NJW—Spezial 2016, 765
  • OLG Braunschweig AGS 2015, 400 ff. = BauR 2016, 542 ff. = NJW-Spezial 2015, 635
  • OLG Hamm MDR 2019, 1345 = JurBüro 2019, 543
  • OLG Oldenburg NJW-RR 2012, 1467 = JurBüro 2012, 486 = AGS 2012, 528
  • LG Aachen JurBüro 2017, 469 = AGS 2017, 511
  • LG Detmold v. 19.6.2019 – 4 O 73/18, BeckRS 2019, 19432.

Es bejahen also bislang nur zwei von sechs Oberlandesgerichten eine Gebührenreduktion. N. Schneider rät deshalb, nicht auf Begründung und Rechtsmittel zu verzichten, um sich die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde nach §§ 91a Abs. 2; 567 ZPO offenzuhalten.

Zu Rn. 2131 Fn. 4692

Die missglückte Formulierung »Rechtskraft des Vergleichs« findet sich auch in der 9. Aufl. 2023, und zwar jetzt im Muster 234 (S. 398).

Zu Rn. 2166

Weitere Literatur zu revisionsrechtlichen Fragen im arbeitsgerichtlichen Verfahren: Zülch, Die Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG, https://tinyurl.com/246btaks (zuletzt abgerufen am 3.2.2024).

Zum Sachverzeichnis

Der Verlag hat wegen zahlreicher Fehler der Setzerei dankenswerterweise ein separates typographisch berichtigtes Sachverzeichnis veröffentlicht, das dem Buch beigefügt wird. Eine laufend verbesserte Version finden Sie hier.